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Abkehrwille im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Abkehrwille im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden.
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Abkehrwille
Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden. Dieser stellt grundsätzlich nach dem Bundesarbeitsgericht keinen Kündigungsgrund dar, da dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden kann, dass er von seinem Recht der freien Arbeitsplatzwahl Gebrauch macht. Der Arbeitnehmer braucht seine Absicht sich zu verändern auch nicht vor der Kündigung mitzuteilen.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:
Insbesondere der leitende Angestellte kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er sich bei einem Konkurrenzunternehmen bewirbt und dies auf Frage abstreitet.
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