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Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Der Abwicklungsvertrag
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Dies stellt einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
innerhalb dessen die Modalitäten der Abwicklung des Arbeits-
verhältnisses vereinbart werden. Voraussetzung ist rglm. immer
–und dies im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag-, dass das
Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher fristgerechter Kündigung
beendet wird und der Abwicklungsvertrag quasi lediglich die
Folgen der Beendigung regelt.
Unter der Voraussetzung, dass dem Abwicklungsvertrag eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung (also unter Einhaltung der Kündigungsfristen) ohne Verschulden des Arbeitnehmers zugrunde liegt, kommt es im Regelfall hierbei auch nicht zu einer Sperre durch die Agentur für Arbeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Hier sollte jedoch immer ein Anwalt gefragt, oder in die Abwicklung des Abreitsverhältnisses eingebunden werden.
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Abwicklungsvertrag
Dies stellt einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb dessen die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Voraussetzung ist rglm. immer –und dies im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag-, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher fristgerechter Kündigung beendet wird und der Abwicklungsvertrag quasi lediglich die Folgen der Beendigung regelt.
Bislang war davon auszugehen, dass dieser Vertrag auch außergerichtlich, ggf. unter Zuhilfenahme von Rechtsanwälten abgeschlossen werden kann. Nun hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung Dezember 03 in einem Urteil deutlich gemacht, dass auch im Falle des Abschlusses eines außergerichtlichen Abwicklungsvertrages seitens der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) eine Sperre von 3 Monaten bezüglich des Bezuges von Arbeitslosengeld und weitere sozialversicherungsrechtliche Nachteile folgen können.
Es kann daher grds. nur angeraten werden, solche Abwicklungsmodalitäten vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in Form eines Vergleiches zu vereinbaren. Die Modalitäten dürfen jedoch zuvor noch nicht vereinbart worden sein.
Zur Vermeidung von zukünftigem Streit sollte zu den Abwicklungsmodalitäten auch die Fixierung der Ausgestaltung eines Zeugnisses gehören. An dieser Stelle kann meist im Rahmen einer Gesamtabwicklung eine Benotung vereinbart werden, welche isoliert zu einem späteren Zeitpunkt zu großen Streitigkeiten führen kann.
Betriebsratsanhörung bei Abwicklungsvertrag
BAG Beschl. v. 28.06.05 NZA 2006,48
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abwicklungsvertrag, ist eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist daher nach § 102 BetrVG anzuhören.
„Turboprämie – wer nicht klagt, wird belohnt
BAG Urt. v. 31.05.05 NZA 2005, 997
Bei Massenentlassungen dürfen Unternehmen eine Prämie versprechen, wenn die Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
Mit der Turboprämie gibt das BAG dem Arbeitgeber ein adäquates Mittel in die Hand, bei Massenentlassungen schnell Rechts- und Planungssicherheit zu erlangen. Dem Arbeitgeber, der sich für das Angebot einer solchen Prämie entschließt, ist dringend zu empfehlen, Verhandlungen über die Prämienhöhe erst dann zu führen, wenn der Sozialplan bereits abgeschlossen ist. Damit vermeidet er den Eindruck, die finanziellen Mittel für die Turboprämie vom Dotierungsrahmen des Sozialplans abgezweigt zu haben.
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