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AGB-Arbeitsvertragsklauseln im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
AGB-Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
AGB (allg. Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag)
Hierunter sind die Arbeitsvertragsklauseln zu verstehen. Nachdem der Arbeitnehmer als Verbraucher angesehen wird, müssen auch die Arbeitsvertragsklauseln jeweils AGB-konform sein, d.h. dürfen nicht gegen die vom Gesetz hierfür gesetzten Grenzen verstoßen und den Verbraucher = Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, §§ 305 ff BGB
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AGB´s im Arbeitsvertrag
AGB´s sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche sich auch in Arbeitsverträgen finden. Dies sind die Vertragsklauseln, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet.
Ob diese nun hinreichend den Arbeitnehmer schützen (da vom Arbeitgeber verwendet) kann anhand der §§ 305 ff BGB überprüft werden.
Nachfolgend hierzu einige Urteile:
Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen –AGB-Kontrolle
BAG Urt. v. 01.03.06 –5 AZR 511/05 NJW 2006,2205
Eine Klausel die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 I 1 BGB unwirksam
AGB-Kontrolle bei Vertragsstrafenabrede
BAG Urt.v. 25.09.08 NJW 2008,1629
- Eine allg. Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nur eine einmalige jährliche Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist vorsieht, benachteiligt die Lehrkraft nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
- Eine unangemessene Benachteiligung der Lehrkraft stellt es aber dar, wenn der Arbeitsvertrag eine Bestimmung enthält, dass jene eine Vertragsstrafe i.H.v. drei Bruttomonatsverdiensten für den Fall bezahlen soll, dass sie den vertraglich vereinbarten Kündigungstermin nicht einhält.
- Es gibt keine generelle Höchstgrenze für eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.
AGB-Kontrolle bei Arbeit auf Abruf
BAG Urt. v. 07.12.05 NZA 2006, 423
Bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf darf die vom Arbeitgeber einseitig abrufbare Arbeit nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
AGB-Kontrolle – Widerruf von Vergütungsbestandteilen
BAG Urt. v. 11.10.06 NZA 2007, 87
Bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vergütungsbestandteilen darf der widerrufliche Teil des Verdienstes 25 % nicht überschreiten. Bei Zahlungen, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, kann sich der widerrufliche Teil auch bis zu 30 % des Gesamtverdienstes erhöhen.
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