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Alkohol im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Alkohol im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Alkoholbedingte Verstöße im Arbeitsleben sind ein sehr schwieriger Bereich.
Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen alkohlbedingten Verstößen, denen keine Alkoholkrankheit zugrunde liegt.
Diese können arbeitgeberseitig abgemahnt werden, es kann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.
Im Falle jedoch eine Alkoholkrankheit zugrunde liegt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung ausgeschlossen, es kann nur noch personenbedingt (also krankheitsbedingt) gekündigt werden.
Zwar ist auch hier eine Abmahnung sinnvoll, da die Abgrenzung zwischen verhaltensbedingtem und krankheitsbedingtem Verstoß oft sehr schwierig ist, jedoch ist die krankheitsbedingte Kündigung schwer durchzusetzen, da die Vorausetzungen für den Arbeitgeber sehr hoch sind.
Der Nachweis der Krankheit, die Schaffung der Möglichkeit einer Wohlverhaltensphase, das Einräumen einer Behandlung, die Zukunftsprognose, ...
In diesen Fällen sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden !
Zu beachten ist jedoch, dass auch eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholkrankheit ausserordentlich ausgesprochen werden kann (z.B. Fahrer, etc.) BAG Urt.v. 16.09.1999 NZA 2000, 141
Ferner kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sein (BAG Urt. v. 07.08.91, NZA 92, 69.
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Alkohol
Der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeit ist grundsätzlich nicht verboten. Kraft Direktionsrecht kann jedoch durch den Arbeitgeber ein Verbot geschaffen werden. Existiert ein Betriebsrat, so ist ein solches Verbot gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Wird trotz Verbotes Alkohol während der Arbeit verstoßen, so rechtfertigt dies regelmäßig eine Kündigung, sofern zuvor abgemahnt wurde.
Falls der hinreichende Verdacht gegen einen Arbeitnehmer besteht, dass er gegen ein betriebliches Alkoholverbot verstoßen hat und weigert sich dieser eine Blutalkoholuntersuchung zu dulden, so stellt diese Weigerung ein erhebliches Indiz für eine Pflichtverletzung dar und kann eine Kündigung rechtfertigen.
Bei der gebotenen Interessenabwägung sind jedoch typische Gebräuche eines Berufszweiges zu beachten. Der Verzehr einer Flasche Bier auf dem Bau ist kaum zu monieren. Demgegenüber sind strengere Maßstäbe anzulegen, im Falle der Notwendigkeit einer starken Konzentration während der Arbeit. Bei Kraftfahrern und Angestellten werden strengere Anforderungen gestellt.
Das gelegentliche Feiern bei Geburtstagen oder Fasching etc. ist sicher nicht zu beanstanden. Aber auch hier kommt es auf das Ausmaß der Trinkmenge, der zeitlichen Lage und den weiteren Umständen an.
Wird einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen, kann dies bei fehlender Versetzungsmöglichkeit eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Hat der Alkoholgenuss krankhafte Formen angenommen (Alkoholismus), so sind hier die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung anzuwenden. Die Voraussetzungen einer solchen Kündigung sind deutlich höher, als eine Kündigung aufgrund der Pflichtverletzung gegen das Alkoholverbot.
Außerdienstliches Trinkverhalten rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, im Falle dieses das Arbeitsverhältnis nachhaltig negativ beeinflusst.
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