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Annahmeverzug im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Annahmeverzug im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Annahmeverzug

 

Annahmeverzug besteht dann, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber diese nicht annimmt.

 

Dies ist häufig der Fall im Kündigungsschutzprozess.

Der Arbeitgeber hat gekündigt, über die Rechtmässigkeit der Kündigung wird vor Gericht gestritten und die Kündigungsfrist ist ausgelaufen.

Nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat, hat er, falls das Gericht die Kündigung als rechtswidrig ansieht, das Arbeitsentgelt nachfordern, welches er verdient hätte, wenn er nicht gekündigt worden wäre.

Wenn der Prozeß vor Gericht lange dauert, kann dies ein erheblicher Geldbetrag sein, da der Arbeitgeber ja auch noch die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss.

Sobald die Kündigung des Arbeitgebers auch nur auf etwas "wackeligen Beinen" steht, ist er gut beraten, wenn er dieses Risko vermeidet, indem er besser eine Abfindung bezahlt, um sich hierdurch quasi das "Kündigungsrecht" zu erkaufen.

 

Im Falle dem Arbeitnehmer in dieser zeit Arbeitslosengeld gezahlt wurde, so erhält der Arbeitnehmer natürlich sein Arbeitsentgelt nur unter Abzug des bereits an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes. Die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Anspruch sich in diesem Falle das gezahlte Arbeitslosengeld direkt beim Arbeitgeber zurückzuholen.

 

Der Arbeitgeber kann den Verzug im Übrigen dadurch vermeiden, indem er den Arbeitnehmer zur Arbeit aufordert. Im Falle dies während des Kündigungsschutzprozesses erfolgt, nennt man dies auch "Prozessarbeitsverhältnis". 

 

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Annahmeverzug des Arbeitgebers

 

Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, der Arbeitnehmer wehrt sich mittels einer Kündigungsschutzklage, weswegen die Kündigung schwebend unwirksam wird. Gewinnt der Arbeitnehmer nun seine Klage und der Arbeitnehmer hat zuvor seine Arbeitskraft angeboten, so muss der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitnehmer weiter beschäftigen, sondern ihm auch noch den ab Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen bis zur Weiterbeschäftigung ausstehenden Lohn nachbezahlen.

 

Nachfolgen noch Urteile auch in anderen Fallkonstellationen des Annahmeverzugs:

 

 

Annahmeverzug des Arbeitgebers – streitiger Aufhebungsvertrag

BAG Urt. v. 07.12.05 NZA 2006, 435

Ist das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitsgebers in der Regel eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.