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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Alle Arbeitnehmer haben im Falle der Erkrankung den Arbeitgeber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern) von ihreer Erkrankung und deren voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen § 5 EFZG).

Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer auslösen und eine Abmahnung nach sich ziehen.

Bei beharrlichen Verstößen kann dies sogar eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann jedoch auch vereinbart werden, dass eine solche bereits am ersten Tage der Erkrankung beizubringen ist.

 

Kann der Arbeitnehmer den Nachweis der Erkrankung nicht führen, so hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

 

Sind beim Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung vorhanden, so kann über die Krankenkasse auch eine Überprüfung veranlasst werden.

 

Ausländische Krankschreibungen

diesen kommt nach den deutschen Grichten die gleiche Beweiskraft zu, wie die Bescheinigung eines deutschen Arztes. 

 

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Wird es dem Arbeitnehmer objektiv und subjektiv unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so wird er von der Arbeitsleistung frei. Dies ist im Regelfall die Erkrankung.

Gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist er allerdings verpflichtet dem Arbeitgeber die Erwerbsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Im Falle die Dauer länger als 3 Kalendertage andauert, hat er eine entspr. Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden tage vorzulegen.

Verstöße hiergegen können abgemahnt werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Die Anzeige muss am ersten Tag der Erkrankung und während der ersten Betriebsstunden erfolgen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist per Gesetz vorzulegen, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Kalendertage krank ist. Diese ist sodann am 4. Tage der Erkrankung dem Arbeitgeber vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt die ärztliche Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dieses Verlangen braucht der Arbeitgeber nicht zu begründen. Eine allgemeine Weisung hierzu darf er jedoch nicht aussprechen, sondern nur im konkreten Einzelfall. Dieses Verlangen darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein und unterliegt dem Gleichheitsgrundsatz.

 

Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorliegt, kann der Arbeitgeber den Lohnanspruch über den Zeitraum der verspäteten Vorlage kürzen. Dieses Recht erlischt jedoch rückwirkend, sobald er Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachträglich vorlegt. Diese Möglichkeit des Arbeitsgebers besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig mitteilt. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer jedoch abgemahnt werden, im Falle hierdurch dem Arbeitgeber Schaden entsteht, ist ihm der Arbeitnehmer zum Ersatz verpflichtet. Dieser muss dann entspr. Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe vortragen, warum er die Mitteilung verspätet gemacht hat.

 

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