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Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Außerordentliche Kündigung

 

Die außerordentliche Kündigung (auch oft fristlose Kündigung) genannt soll das Arbeitsverhältnis innerhlab einer kürzeren Zeit (meist sofort) ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen beenden.

Für sie gelten die besonderen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB.

 

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen um fristlos kündigen zu können.

Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche es dem Arbeitgeber unter Abwägung der der Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände schlicht unzumutbar machen, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Hierfür ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig.

 

Wiederholte Unpünktlichkeit dann, wenn sie den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht (dennoch vorige Abmahnung nötig)

 

Es werden Gleitzeit-, oder Stechuhrenmanipulationen vorgenommen,

 

der leitende Angestellte begeht einen Loyalitätsverstoß

 

vergleichbare Nebentätigkeit während der Krankheit

 

Konkurrenztätigkeit

 

grobe Beleidigungen des Vorgesetzten,

 

leichtfertige ungerechtfertigte Strafanzeigen,

 

vorsätzliche Vermögensdelikte

 

Nach § 626 II BGB muss die Kündigung binnen zweier Wochen nach Kenntnis der die Kündigung tragenden Umstände zugehen.

 

Zu beachten ist, dass die Hürde eine fristlose kündigung durchzusetzen sehr hoch ist. Können die Umstände der Kündigung nicht bewiesen werden, so ist die Kündigung unwirksam. In diesem Falle existiert sodann grds. keine Kündigung mehr.

Aus diesem Grunde sollte immer hilfsweise auch fristgerecht gekündigt werden. 

 

Ein Muster einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung findet sich auch in den weiter unten hinterlegten Texten.

 

mehr zu außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

 

Diese wird meist ausgesprochen, wenn verhaltensbedingte Gründe vorgeworfen werden. Wichtig ist, dass diese Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitgericht binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) angegriffen wird, sonst gilt die Kündigung als genehmigt.

 

Urteile hierzu:

 

Außerordentliche Kündigung während Geschäftsführertätigkeit – kein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 754/06 NJW 2008, 3515

  1. Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich – sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist – ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet.
  2. Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht (wieder) – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in einen Arbeitsvertrag.

 

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb Wartezeit

BAG Urt. v. 28.06.07 –6 AZR 873/06- NJW 2716,2007

Kündigt der Arbe4itgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Mitarbeiter, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 I 2, 4 S.1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe der alten Rspr. des BAG).

 

Ausschlußfrist: 2-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung

BAG Urt. v. 17.03.05 NZA 2006,101

  1. § 626 II BGB ist ein gesetzlicher (bzw. tarifvertraglicher § 54 II BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.
  2. Die Ausschlussfrist des § 622 II BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen ist. Zu ihnen gehören sowohl die für, als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung.
  3. Die zeitliche Begrenzung der § 626 II BGB, § 54 II BAT soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhaltes oder hinreichender Beweismittel voreilig zu kündigen.
  4. Der Kündigungsberechtigte darf regelmäßig auch den Ausgang bzw. Fortgang eines Strafermittlungsverfahrens abwarten. Entschließt er sich hierzu, so kann er dann aber nicht zu einem beliebigen, willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Will er vor Abschluss des Strafverfahrens kündigen, muss ein sachlicher Grund –bspw. Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln- vorliegen.

 

Außerordentliche Kündigung wegen Zeit-erfassungsmanipulation

BAG Urt.v. 24.11.05 NZA 2006,484

Stellt das Verhalten eines Arbeitnehmers einen gravierenden Vertrauensbruch dar, ist eine fristlose Kündigung nach § 626 I BGB, § 54 BAT-KA auch ohne Abmahnung gerechtfertigt.

 

Auflösungsantrag nach außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist

BAG Urt. v. 30.09.10 -2 AZR 160/09 = BeckRS 2011,68685

Ein Arbeitnehmer, der gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen hat, kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 KSchG beantragen.