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Auflösungsantrag im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Auflösungsantrag im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann sowohl der Arbeitnehmer, wie auch der Arbeitgeber einen sog. Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung aufgelöst wird.
Die Höhe der Abfindung regelt sich nach § 10 KSchG, nach deren Abs. 1 eine Abfindung bis zu 10 Monatsgehältern anzusetzen ist.
Dieser Auflösungsantrag kann im Regelfall im Rahmen eines Kündigungsschutz-prozesse vor dem Arbeitsgericht gestellt werden. Stellt hier das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, so besteht zunächst kein Anspruch auf eine Abfindung, sondern es wird lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortdauert.
Im Falle jedoch der Arbeitnehmer in einem solchen Falle nachweisen kann, dass es ihm unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so kann er einen Auflösungsantrag stellen mit dem Ziel, dass das Arbeitsgericht feststellen soll, dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen ist wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung.
Diese Unzumutbarkeit muss jedoch der Arbeitgeber verschuldet haben und die Beweislast liegt hier beim Arbeitnehmer.
Eine Auflösung findet regelmässig jedoch nur selten statt, da eine solche Unzumutbarkeit eher selten gegeben ist, bzw. nachgewiesen werden kann. Auflösungsgründe sind meist nachgewiesene Beleidigungen, wie auch Körperverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, etc.
Demgegenüber kann jedoch auch der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer stellen. Dann kann zwar die Kündigung ungerechtfertigt sein, es liegen jedoch Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lässt.
Auch solche Gründe liegen in der Realität eher selten vor.
Im Falle die Unzumutbareit einer weiteren Zusammenarbeit jedoch festgestellt wird, liegt die Höhe der Abfindungssumme im Ermessen des Arbeitsgerichtes. Im Regelfall wendet das Arbeitsgericht die Faustformel: Halbes Bruttomonatsentgelt je Beschäftigungsjahr an. Hiervon kann jedoch nach den Besonderheiten des Einzelfalles nach ben oder unten abgewichen werden.
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Auflösungsantrag
Stellt das Gericht im Falle eines Kündigungsschutzprozesses fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, so kann es gleichwohl auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung auflösen, wenn es feststellt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Abreitnehmer unzumutbar ist.
Die Hürde, die Unzumutbarkeit nachzuweisen ist allerdings sehr hoch.
Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag bei personenbedingten Kündigungen
BAG Urt. v. 23.06.05 NZA 2006/363
Die nach § 9 I 1 KSchG notwendigen Auflösungsgründe müssen geeignet sein, die künftige Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer zu gefährden. Dabei kann auch ein im Kündigungsschutzverfahren erfolglos vorgebrachter Kündigungsgrund die negative Zukunftsprognose verstärken.
Auflösungsantrag nach außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist
BAG Urt. v. 30.09.10 -2 AZR 160/09 = BeckRS 2011,68685
Ein Arbeitnehmer, der gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen hat, kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 KSchG beantragen.
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