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Behinderte im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Hierunter werden arbeitsrechtlich zunächst Menschen verstanden, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit, oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 I SGB IX).
Schwerbehinderte Menschen i.S.d. Sozialgesetzbuches sind Personen, die körperlich, geistig, oder seelisch behindert sind, deren Behinderung mindestens 50 % ausmacht und regelmässig im Geltungsbereich des SGB IX wohnen, sich aufhalten oder einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen.
Den schwerbehinerten Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Behinderung jedoch mindestens 30 % beträgt und die einen Antrag bei der Agentur für Arbeit auf Gleichstellung gestellt haben und ohne Gleichstellung infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze hat der Arbeitgeber die Pflicht zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Der Arbeitnehmer muss bei Einstellung nur dann auf die Schwerbehinderung hinweisen, wenn er ihretwegen die Arbeit nicht ausführen kann. Die vor Einstellung gestellte Frage nach einer Behinderung ist unzulässig und muss vom Arbeitnehmer nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden.
Der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten:
Die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist ausgeschlossen, bzw. unwirksam (§ 138 BGB). Sie bedarf der vorigen Zustimmung durch das Integrationsamt (§ 85 SGB IX). Einen solchen Antrag auf Zustimmung kann der Arbeitgeber jedoch stellen.
Die Zustimmung zur außerordentliche Kündigung muss beantragt werden. Der Antrag kann jedoch nur innerhalb von zwei Wochen gestellt werden,, seit Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhaltes beim Arbeitgeber.
Hat das Integrationsamt die Zustimmung erteilt, kann der Arbeitgeber die Kündigung veranlassen.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss dies binnen der Frist des § 626 II 1 BGB von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes sein. Liegt der Erhalt der Zustimmung durch das Integrationamt nach deisen zwei Wochen, muss die Kündigung unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) erteilt werden.
Die Vertretungen der Arbeitnehmer (Betriebsrat, Personalvertretungen, etc.) haben die besondere Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern und darauf zu achten, das der Arbeitgeber den Vrpflichtungen nach dem Gesetz genügt.
In Betrieben, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte nicht nur vorrübergehend beschäftigt sind, ist ein Vertrauensmann zu wählen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
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