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Betriebsübergang, § 613a BGB im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

 

Betriebsübergang § 613a BGB

 

 

mehr zu Betriebsübergang § 613a BGB

Betriebsübergang

 

Betriebsübergang – Kenntnis des Erwerbers von der Schwerbehinderteneigenschaft des übernommenen Arbeitnehmers  

BAG Urt.v. 11.12.08 NJW 2009,2153

Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.   

 

Betriebsübergang – Umfang der Informationspflichten

BAG Urt.v. 14.12.2006 –8 AZR 763/05- = NZA 2007, Heft 17

Das BAG erlegt dem Veräußerer und dem Erwerber eines Betriebs(teils) sehr umfangreiche Informationspflichten auf. Werden die Mitarbeiter nicht oder unzureichend informiert, beginnt die Widerspruchsfrist nicht. Mitarbeiter können dann bis zur Grenze der Verwirkung dem Betriebsübergang widersprechen.

 

Betriebsübergang – Inhalt der Unterrichtung

BAG Urt.v. 13.07.06 NJW 2007,244f

  1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a VI BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
  2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a V BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
  3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613 a V BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.

 

Betriebsübergang – Fristgemäßer Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung

BAG Urt. v. 13.07.06 NJW 2007, 246 f

  1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a VI BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.
  2. Eine Unterrichtung gem. § 613 a V BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss unter anderem Angaben über Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten.
  3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.

           

Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis – Widerspruchserklärung – Verwirkung- Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

Urt.d. BAG v. 13.07.07 NJW 2007, 250 f

  1. § 613 a BGB gilt auch für das Ausbildungsverhältnis
  2. Auch nach Aufnahme des Schriftformerfordernisses für die Widerspruchserklärung in § 613 a VI BGB muß der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, dass der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitnehmers in einer formgerechten Urkunde einen andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (sog. Andeutungstheorie).
  3. Auch nach dem In.Kraft-Treten des § 613 a V und VI BGB kann die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
  4. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, auch wenn er erst danach erklärt wird.
  5. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a V BGB handelt es sich um eine Rechtspflicht.
  6. Die Verletzung der Unterrichtspflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gem. § 280 I BGB auslösen. Der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert gewesen wäre.

 

Betriebsübergang – Übernahme einzelner Betriebsmittel und – Mitarbeiter

BAG Urteil vom 26.07.07 NJW 2008, 317

  1. Von der ersten veräußerten des nsolvenzverwalters alle im Eigentum des Insolvenzschuldners, eines Dachdeckerbetriebs, stehenden Arbeitsgeräte und Fahrzeuge an einen Dritten und erwerben und zwei neugegründete Unternehmen des Dachdeckerhandwerks jeweils von diesem Gerätschaften und Fahrzeuge um sie für ihre Betriebe zu nutzen, liegt allein darin noch keine Betriebs- oder Betriebsteilübergang. Dies gilt auch dann, wenn jeder der neuen Dachdeckerbetriebe einige der frühren Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners neu einstellt. Für eine Betriebs-oder Betriebsteilübgang genügt es nicht, dass der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet.

2.         Durch den Erwerb der ursprünglich dem Insolvenzschuldner gehörenden Arbeitsmittel haben die neugegründeten Dachdeckerbetriebe auch keinen gemeinsamen Betrieb gegründet. Es fehlt an einem einheitlichen Leitungsapparat. Der Umstand, dass die Geschäftsführer der beiden neugegründeten Unternehmen des Dachdeckerhandwerks verschwägert sind, spricht allein nicht für eine einheitliche Leitung der beiden Betriebe.

3.         Auch nach der Stilllegung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen, wenn der Insolvenzverwalter einem Arbeitsnehmer kündigen will, den er über dem Zeitpunkt des Betriebsstilllegung hinaus für Abwicklungsarbeiten weiter beschäftigt hat. Insoweit besteht ein Restmandatsbetriebsrat.

4.         Hat der Arbeitgeber eine erforderliche Massenentlassungsanzeige unter Verstoß unter § 17 Abs.1 KSchG. erst nach Ausspruch des Kündigungen der Agentur für Arbeit angezeigt, so führt dies nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen, wenn diese vor dem Urteil des EUGH vom 27.01.05 in der Rechtssache Jung (NJW 2005, 1099 NZA 2005 213) ausgesprochen worden sind. Ein in einer Vorlage dieser Rechtsfrage an den EUGH bedarf es nicht.

 

Kein Betriebsübergang allein bei der Übernahme der Kundenbeziehungen – Frischelager

BAG Urteil vom 14.08.07 NJW 2008, 314

1.        Allein der Wechsel in den Personen der Komplementäre und Kommanditisten einer KG führt zu keinem Betriebsinhaberwechsel und damit nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB.

2.        Übernimmt ein Dritter die bisherigen Kundenbeziehungen eines Unternehmens und beauftragt er nunmehr dieses, in seinem Namen die Aufträge der „übernommenen“ Kunden in der bisherigen Art und Weise zu erledigen, so führt dies alleine nicht zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB.

 

 

Betriebsübergang –Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

BGH Urt.v. 13.06.06 NJW 2007,106

  1. Nutzt ein Auftragnehmer von der BRD zwingend zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus, insbesondere wenn die technische Ausstattung nicht frei am Markt erhältlich ist. Führt er die Kontrolltätigkeit darüber hinaus unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung aus, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel kommt es nicht an.
  2. Sind dem früheren Auftragnehmer im Zeitpunkt der Kündigung die Umstände bekannt, die einen Betriebsübergang ausmachen, fehlt es an der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigenden Stillegungsentscheidung.

 

 

Betriebsübergang bei Fremdvergabe von Reinigungs-arbeiten

Werden bei einer Fremdvergabe eines Reinigungsauftrages etwa 60 % der Reinigungskräfte, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, übernommen, so handelt es sich nicht um die Übernahme der Hauptbelegschaft i.S.v. § 613 a BGB.

            BAG Urt. v. 24.05.05 NZA 2006, 31

 

Folgen einer unvollständigen Unterrichtung nach § 613 a V BGB

BAG Urt.v. 24.05.05 NZA 2005, 1302

Bislang war fraglich, welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Information des Arbeitnehmers nach § 613 a V BGB für eine nachfolgende betriebsbedingte Kündigung hat. Das BAG verneint nun im Gegensatz zur Vorinstanz eine Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Betriebsübergang ohne „eigenwirtschaftliche Nutzung“ von Betriebsmitteln möglich

EuGH Urt. v. 15.12.05 NZA 2006, 29

Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer an fremden Betriebsmitteln tätig wird, ohne diese eigenwirtschaftlich zu nutzen.

 

Betriebsübergang –Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle

BAG Urt. v. 13.06.06 –8 AZR 271/05 NZA 2006,1101

Für einen Betriebsübergang kommt es auf die eingenwirtschaftliche Nutzung der vom Auftraggeber überlassenen Betriebsmittel nicht an, wenn der neue Auftragnehmer ohne zeitliche Unterbrechung den Auftrag unverändert fortführt.

 

Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang –dreiseitiger Vertrag

BGB §§ 613 a, 134; TzBefG §§ 14, 17; ZPO §§ 256, 253BAG Urt. v. 18.08.05 NZA 2006,145

  1. Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das entgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.
  2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer in Aussicht gestellt wird.
  3. Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluß des Aufhebungsvertrages zu verschlechterten Bedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613 a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.

 

Betriebsübergang bei kaufmännischen Aufgaben

BAG Urt. v. 27.10.05 NZA 2006, 263

Die bloße Übernahme von Verwaltungsaufgaben ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation stellt lediglich eine Funktionsnachfolge und keinen Teilbetriebsübergang dar.

 

Betriebsbedingte Kündigung –Abgrenzung Teilbetriebs-übergang zu Funktionsnachfolge-

BAG Urt.v. 27.10.05 NZA 2006, 263

 

Inhalt der Unterrichtungpflicht beim Betriebsübergang

BAG Urt.v. 13.07.06 NZA 2006,1273

Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer über mittelbare Folgen eines Betriebsüberganges, wie beispielsweise die mögliche Anwendbarkeit eines Sozialplans, unterrichten, wenn sich daraus Ansprüche für den Arbeitnehmer ergeben können.

 

 

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