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Betriebsrat im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

 

Betriebsrat

 

Der Betriebsrat ist Vertreter der Arbeitnehmer. Er nimmt seine Aufgaben in eigenem Namen wahr und ist nicht gebunden an die Betriebsversammlung, oder einzelne Arbeitnehmer.

 

Der Betriebsrat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen, der den Betriebsrat nach außen vertritt.

Die Amtszeit des BR beträgt vier Jahre und hat Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte. Hinzu kommen Widerspruchs-, bzw. Zustimmungsverweigerungsrechte und letztlich Mitbestimmungsrechte.

Eine große Vielzahl dieser Rechte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

 

 

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Betriebsrat

 

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

BAG Beschl. v. 22.07.08 –1 ABR 40/07- NJW 2008,3731

Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

 

 

Betriebsratsarbeit und Internetzugang

BAG Beschl.v. 23.08.06 7 ABR 55/05- = NZA 2007, 337

Der Betriebsrat muss konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenstellungen darlegen, die eine Informationsbeschaffung aus dem Internet erforderlich machen.

 

Hier erteilt der 7.Senat einem allg. „Teilhabeanspruch“ des Betriebsrats an technischen Hilfsmitteln, derer sich der Arbeitgeber bedient, eine Absage. Statt dessen stellt er zu Recht auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten ab. In einer früheren Entscheidung hatt der Senat noch sehr viel allgemeiner festgestellt, dass der Betriebsrat die Einrichtung eines Internetzuganges jedenfalls dann für erforderlich halten kann, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber entstehen (NZA 2004, 280).       

 

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

BAG Beschl. v. 16.11.05 NZA 2006,445

Ein Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 III BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen.

 

 

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