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Betriebsratsmitglied im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Das Betriebsratsmitglied füahrt sein Amt ehrenamtlich aus und genießt hierbei persönliche und sachliche Unabhängigkeit.
Das BRM hat weitgehend einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit um seinen Aufgaben gerecht zu werden. Sein Arbeitsentgelt ist selbstverständlich zu bezahlen.
Eine Arbeitsfreistellung kann aus besonderem Anlass (§ 37 II BetrVG) gegeben sein, oder aber vollständig bei Betrieben über 200 Beschäftigten (§ 38 BetrVG).
Das BRM genießt den besonderen Schutz des § 15 KSchG, d.h., er kann nicht ordentlich gekündigt werden, sondern allenfalls außerordentlich.
Diesen Schutz genießen im Übrigen auch Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines BRM ist zulässig, soweit der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des BR´s einholt (§ 103 BetrVG). Verweigert der BR seine Zustimmung, so muss der Arbeitgeber binnen der 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen = Zustimmungsersetzungsverfahren.
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Betriebsratsmitglied
Aufgaben:
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu Personal-gesprächen über Aufhebungsvertrag
BAG Beschl. v. 16.11.04 NZA 2005,416
- Bei Personalgesprächen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsr5atsmitgliedes aus § 82 II 2 BetrVG ergeben. Dies gilt jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein uneingeschränkt auf die Feststellung eines entsprechenden Hinzuziehungsrechts gerichteter Globalantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
- Der sich aus § 82 II 2 BetrVG ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu einem Personalgespräch begründet für den Arbeitgeber eine entspr. Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 III 1 BetrVG vorgehen kann.
- Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat einen Unterlassungantrag nach § 23 III 1 BetrVG deshalb nicht verfolgen kann, weil das Bestehen der Verpflichtung des Arbeitgebers noch ungeklärt ist und es schon aus diesem Grund an einer „groben Pflichtverletzung“ fehlt, kann der Betriebsrat das Bestehen dieser Pflicht mit Hilfe eines Feststellungsantrages gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 III 1 BetrVG vorgehen zu können.
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