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Betriebsratswahl im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Ein Betriebsrat ist durch Wahl in allem Betrieben zu bilden, die i.d.R. mindesten 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 BetrVG).
Der Wahlvorstand besteht grds. aus 3 Mitgliedern. Diese haben zum einen den Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeit um die Wahl organisieren zu können und genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, d.h. auch Arbeitnehmer in der Probezeit und Aushilfskräfte.
Wählbar wiederum sind alle Arbeitnehmer, welche am Wahltag 18 Jahre alt sind und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört haben.
Die regelmäßigen BR-Wahlen finden alle 4 Jahre statt in der Zeit vom 01.03. und 31.05.
Die Wahl ist unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.
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Betriebsratswahl
Wirksamkeit und Prüfung von Wahlvorschlägen bei Betriebs-ratswahlen
BAG Beschl. v. 25.05.05 NZA 2006,116
Ein Wahlvorschlag bedarf zu seiner Gültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stützunterschriften in einer einheitlichen Urkunde mit der Bewerberliste. Wird ein Vorschlag erst am letzten Tag der Frist eingereicht, stellt das BAG an die unverzügliche Prüfungs- und Rügepflicht des Wahlvorstandes hohe Anforderungen.
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