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Betriebsstilllegung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Arbeitgebers den Betrieb stillzulegen, mit der Folge betriebsbedingter Kündigungen.
Die Betriebsstilllegung setzt vorauss, zum einen den ernsthaften und entgültigen Entschluß den Betrieb für einen nicht unerheblichen Zeitpunkt stillzulegen.
Keine Betriebsstilllegung ist die Betriebsveräußerung, oder Verpachtung.
Der Arbeitgeber muss die Betriebs(teil-)stilllegung mit dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassen beraten. Der Betriebsrat hat jedoch bei der wirtschaftlichen Entscheidung nur Beratungsrecht. Hier soll dann ein Interessenausgleich, ggf. mit Beratung durch die Agentur (Arbeitsamt) stattfinden.
Kommt es dann zu keiner Einigung, wird ein Interessenausgleich nicht versucht, so kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese kann jedoch nur einen unverbindlichen Einigungsvorschlag machen.
Der Betriebsrat hat jedoch die Möglichkeit, einen Sozialplan zur Abmilderung der Folgen für die Arbeitnehmer zu erzwingen (§ 112 IV BetrVG).
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Betriebsstilllegung
Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags / Betriebsstilllegung
BAG, Urteil vom 13.02.2008 – NJW 2008, 3161
- Schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann sich ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, nämlich wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen.
- Die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung muss bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits Formen angenommen haben. Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, so lange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um Neuaufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor.
- Die Grundsätze gelten auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende Unternehmen.
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