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Bonusregelung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

 

Bonusregelung

 

 

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Bonusregelung

 

Wirksame Bestandsklausel bei Bonuszahlungen

BAG Urt.v. 06.05.09 –10 AZR 443/08- = NJW-Spezial 2009,452

Der Anspruch auf einen Bonus kann –auch in AGB- an die Bedingung geknüpft werden, dass am Ende eines Geschäftsjahres das Arbeitsverhältnis noch besteht, sofern die Arbeitsvertragsparteien gemeinsame Jahresziele festgelegt haben.

 

 

Transparentgebot – Stichtagsregelung bei Bonuszahlung

BAG Urt.v. 24.10.07 NJW 2008,680

  1. Ein Verstoß gegen das in § 307 I 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Bonuszahlung wieder ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.
  2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  3. Eine Stichtagsregelung,. die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30.09. des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 308 BGB und ist deshalb unwirksam.
  4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mind. 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.

 

 

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