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Datenschutzbeauftragter
Widerruf und Teilkündigung eine Datenschutzbeauftragten
BAG Urt.v. 13.03.07 –9 AZR 612/05- = NZA 2007,563
Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann seine Bestellung nach § 4 f III 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden.
Hinweis:
Datenschutzbeauftragte können nur „ihres Amtes enthoben“ werden, wenn ihre Funktion widerrufen und eine Teilkündigung ihrer arbeitsvertraglichen Sonderleistungen erklärt wird. Es bedarf daher zweier gesonderter Erklärungen. Fehlt eine der beiden, ist die Abbestellung bereits deshalb unwirksam. Ferner muss ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorliegen.
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