Anwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart, Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach

Dienstwagen im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Dienstwagen

 

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann der Arbeitgeber diesen nicht ohne weiteres entziehen, es sei den, dass dieses Recht vorbehalten ist.

Beim Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung soll der Arbeitnehmer zur Rückgabe verpflichtet sein, es sei den, die Kündigung ist offensichtlich unwirksam.

 

Die private Nutzung des Dienstwagens ist Naturalvergütung (= Arbeitsvergütung) und unterliegt der Besteuerung.

Ein Vergleich zur Beendigung eines Kündigungssschutzprozesses umfasst nicht ohne weiteres eine Nutzungsentschädigung für die Entziehung der Nutzung (BAG Urt.v. 05.09.02 = NZA 2003, 973)

 

Ein Betriebsratsmitglied welcher für seine Betriebsratsaufgaben freigestellt ist, hat Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, wenn er einen solchen vor dieser Freistellung bereits auch zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber erhalten hat (BAG Urt. v. 23.06.04 = NZA 2004, 162)

 

mehr zu Dienstwagen

 

 

Unser Einzugsgebiet:

Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch), Botnang, Korntal, Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden, Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Ludwigsburg, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach, Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe, Reutlingen, Ulm, Crailsheim, Aalen, Heidelberg, Heilbronn u.v.m.