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Direktionsrecht im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Direktionsrecht ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers zu verstehen, den Arbeitnehmer gem. der vertraglichen Vereinbarung nach Art, Ort und Zeit zur Erbringung dessen Arbeitsleistung einzusetzen.
Dieses Direktionsrecht ergibt sich aus § 106 GewO.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hat jedoch Grenzen. Diese bestimmen sich nach billigem Ermessen des Arbeitgebers.
Allerdings darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere, als die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auferlegen. Will er hieran etwas ändern, so muss er eine Änderungkündigung aussprechen.
Der Betriebsrat hat bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers teilweise ein Mitbestimmungsrecht.
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Direktionsrecht
Billiges Ermessen bei der Ausübung des Direktions-rechtes des Arbeitgebers
BAG Urt.v. 23.09.04 NZA 2005, 359
- Bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechtes die Grenzen billigen Ermessens i.S. von § 315 II BGB gewahrt hat, ist nicht auf die Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen. Nachträgliche Entwicklungen können für die Überprüfung der Entscheidung des Arbeitgebers am Maßstab des § 106 GewO allerdings von Bedeutung sein, wenn sie bei der Ausübung des Weisungsrechtes bereits erkennbar waren.
- Ist die Verteilung der Arbeitszeit weder vertraglich noch kollektivrechtlich geregelt, hat der Arbeitgeber bei der näheren Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Stehen betriebliche Gründe einer Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Arbeitnehmer entgegen, hat der Arbeitgeber eine personelle Auswahlentscheidung zu treffen, in die er eigene Interessen wie die einer Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens einzustellen kann.
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