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Eingruppierung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Hierbei handelt es sich um die Eingliederung eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Diese Eingliederung in bestimmte Lohngruppen erfolgt automatisch aufgrund der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit.
Gerade hierüber entsteht in der Praxis der größte Streit. Meist wird die Eingruppierung vom Arbeitgeber gem. der vertraglich vereinbarten und vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung vorgenommen.
Wird nun der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum jedoch mit höherwertigen Tätigkeiten betraut so hat er grundsätzlich den Anspruch auf Eingruppierung in der höheren Lohngruppe.
Wird die gesamte Belegschaft infolge Tarifänderung neu eingruppiert, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Handelt es sich um eine Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein Mitbeurteilungsrecht.
Wird eine Eingruppierung ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, so muss sie für die Zukunft aufgehoben werden. Der Arbeitnehmer hat somit nur für die Vergangenheit einen Anspruch auf höhere Vergütung.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber ein sog. Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.
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