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Elternzeit im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Nov. 2000 wurde der Begriff "Erziehungsurlaub" in "Elternzeit" umgenannt.
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.
Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus dem nunmehrigen Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (BEEG).
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter,... Ein Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt.
Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf jedoch die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers
Besonderer Kündigungsschutz:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Hier kann es jedoch Ausnahmen geben, z.B. Insolvenz des Arbeitgebers.
Mehr und umfassend die Seite des Bundesministeriums für Familie:
mehr zu Elternzeit
Elternzeit
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
BAG Urt. v. 19.04.05 NJW 2006, 1832
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 V bis VII BerzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt wurde.
- Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
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