Anwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart, Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach
Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, also nicht Dienstnehmer, Vorstände, Geschäftsführer, etc.
Wird dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung objektiv, oder subjektiv unmöglich, so wird er von der Erbringung der Arbeitsleistung frei (§ 275 BGB). Dann aber verliert er auch seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Dieser Grundsatz wird durch das EFZG durchbrochen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Wenn der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, so bleibt sein Anspruch auf Arbeitsvergütung bestehen, wenn ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft.
Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bestimmte und geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Maßgebend ist hier die vom Arzt nach objektiven medizinischen Maßstäben vorzunehmende Bewertung.
Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat.
Ein Verschulden ist jedoch nur gegeben, wenn er gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten selbst verstoßen hat. Hier wäre es unbillig, die Folgen eines solchen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen.
Unfälle sind nur dann verschuldet, wenn sie vorsätzlich, oder durch einen gröblichen Verstöß gegen ein vernünftiges Verhalten herbeigeführt wurden.
Verschuldet sind im Übrigen regelmässig Verstöße, die auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind.
Bei versuchtem Selbstmord will der Arbeitnehmer i.d.R. den Tot und nicht die Verletzung, daher Lohnfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeit infolge von Schlägereien sind im Regelfall ebenfalls verschuldet.
Zu beachten ist jedoch, dass den Arbeitgeber für das Verschulden die Darlegungs- und Beweislast trifft und dies regelmäßig besonders schwierig sein dürfte.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst nach 4-wöchiger ununterbrochnener Beschäftigung (§ 3 EFZG). Somit ist zuvor keine Lohnfortzahlung vorzunehmen.
Dauert die Erkrankung jedoch über 4 Wochen hinaus an, so ist Lohnfortzahlung vorzunehmen, jedoch die Erkrankungstage aus den ersten 4 Wochen in Abzug zu bringen.
Wiederholte und Fortsetzungserkrankung
Unter wiederholter Erkrankung ist eine neue Erkrankung zu verstehen, selbst wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt (z.B. Erkältung).
In diesem Falle besteht jedesmal erneut der Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen.
Eine Fortsetzungserkrankung ist die noch andauernde Ersterkrankung. Hierdurch verlängert sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht.
mehr zu Entgeltfortzahlung
Unser Einzugsgebiet:
Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch), Botnang, Korntal, Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden, Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Ludwigsburg, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach, Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe, Reutlingen, Ulm, Crailsheim, Aalen, Heidelberg, Heilbronn u.v.m.
Der Arbeitsrechtler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
