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Fahrlässigkeit, fahrlässiges Verhalten im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Fahrlässigkeit

 

Unter Fahrlässigkeit versteht man die Einstufung des Verschuldens, welches im Rechtsverkehr eine wesentliche Rolle spielt, z.B. bei Schadensersatzansprüchen.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 I 2 BGB).

Hier wird nicht auf die jeweilige Person abgestellt, sondern auf ein objektiv abstraktes Maß.

 

Es gibt verschiedene Grade der Fahrlässigkeit, die leichte, die mittlere und die grobe Fahrlässigkeit.

Unter der leichten Fahrlässigkeit wird die schlichte Unachtsamkeit verstanden, unter der groben Fahrlässigkeit die Vernachlässigung einer jedem einleuchtenden Sorgfalt (z.B. Überholen an unübersichtlicher Stelle mit der Gefahr eines entgegenkommenden Fahrzeuges).

Bei grober Fahrlässigkeit werden im Arbeitsrecht jedoch auch noch subjektive Momente berücksichtigt. Siehe hierauch Haftung des Arbeitnehmers.

 

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