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Geschäftsführer im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
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Die Geschäftsführer einer GmbH zählen im Übrigen nicht zu den leitenden Angestellten, da sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sondern aufgrund eines Dienstvertrages.
Daher sind auch für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Geschäftsführer die ordentlichen Gerichte zuständig (s. a. § 5 I 3 ArbGG), selbst wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis angesehen wird.
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Geschäftsführer
Außerordentliche Kündigung während Geschäftsführertätigkeit – kein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 754/06 NJW 2008, 3515
- Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich – sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist – ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet.
- Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht (wieder) – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in einen Arbeitsvertrag.
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers –Kündigung – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
OLG Hamm Urt.v. 20.11.06 –8 U 217/05-
Einem wirksam abberufenen GmbH-Geschäftsführer kann auch dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden, wenn in dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag die Anwendbarkeit des KSchG ausdrücklich vereinbart wurde. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Geschäftsführer der GmbH war mit Gesellschafterbeschluß vom 31.03.05 abberufen worden. Die Gesellschaft kündigte daraufhin den Geschäftsführeranstellungsvertrag am 01.04.05 fristgerecht. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag war ausdrücklich die Geltung des KSchG zwischen den Parteien vereinbart, jedoch auch geregelt, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers auch die Wirkung einer ordentlichen Kündigung haben soll.
Obwohl bei Geschäftsführern strikt zwischen der gesellschaftsrechtlichen Organstellung und der arbeitsrechtlichen Angestelltenstellung zu trennen ist, wurde die im vorliegenden Fall bestehende Kopplungsklausel –also Abberufung und Kündigung in einem Akt- nicht beanstandet.
Das OLG führte jedoch in diesem Zusammenhang aus, dass eine derartige Vereinbarung nur dann wirksam sei, wenn die Kündigungsfristen in enstpr. Anwendung des § 622 BGB eingehalten werden. Insoweit kommt eine fristlose Kündigung nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen das KSchG wurde im vorliegenden Fall vom OLG verneint, nachdem die wirksame Abberufung und der damit verbundene Verlust der Organstellung einen personenbedingten Kündigungsgrund gem. § 1 II KSchG darstellt, ohne dass es einer weiteren sozialen Rechtfertigung bedarf.
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
BAG Urt.v. 18.08.05 NZA 2005, 1235
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Beiträge, die er nicht an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft abgeführt hat.
Arbeitsverhältnis nach Abberufung
BAG Urt. v. 24.11.05 NZA 2006, 366
Vereinbaren die Parteien nach der Abberufung eines Geschäftsführers dessen Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben, ist die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer regelmäßig auf das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Im Zweifel kein ruhender Arbeitsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
BAG Urt. v. 14.06.06 –5 AZR 592/05 NZA 2006, Heft 20
Beim Aufstieg eines Angestellten zum GmbH-Geschäftsführer und Abschluß eines entsprechenden Dienstvertrages ist im Zweifel davon auszugehen, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbesteht. Von einem Ruhen und „Wiederaufleben“ des Arbeitsvertrages nach einer Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages ist nicht auszugehen.
Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerdienstverhältnis
BAG Urt.v. 19.07.07 NZA 2007,1095
Schließt ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbar wurde. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
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