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Gewinnbeteiligung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Gewinnbeteiligung

 

Die Gewinnbeteiligung ist eine Form der Beteiligung des Arbeitnehmers am erzielten Gewinn des Arbeitgebers.

Allerdings gibt die Gewinnbeteiligung dem Arbeitnehmer nicht das Recht auf unternehmerische Entscheidungen einzuwirken, selbst wenn er sie für schlecht hält und hierdurch seine Gewinnbeteiligung geringer, oder ganz ausfällt.

Der Arbeitgeber kann widerrum nicht einzelne Arbeitnehmer ohne Grund von der Gewinnbeteiligung ausnehmen.

 

Die Berechnung erfolgt prozentual von dem nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelten Reingewinn ohne Abzug des Unternehmerlohnes, teils jedoch auch vom Rohgewinn, oder Umsatz.

Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers während des Geschäftsjahres ist mangels eindeutiger gegenteiliger Bestimmung die Jahresbilanz Abrechnungsgrundlage; der Anspruch mindert sich jedoch im Verhältnis der Arbeitszeit zum gesamten Geschäftsjahr.

Vereinbarungen, dass die Tantieme bei Kündigung des Arbeitnehmers entfallen soll, sind nicht immer sittenwidrig.

 

Ist ein leitender Angestellter während des gesamten Jahres krank und hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt der Anspruch auf Tantieme ebenfalls.

 

Eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist regelmässig dann sittenwidrig, wenn hierfür kein angemessener Ausgleich gezahlt wird.

 

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