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Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Gemäß Art 3 des Grundgesetzes ist vor dem Gesetz Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht. Hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter stellen darf, als andere.

Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage dürfen somit nicht aus sachfremanden Gründen heraus schlechter behandelt werden.

Falls der Arbeitgeber jedoch Gruppen von Arbeitnehmern bildet und die Gruppen unterschiedlich bewertet, muss diese Bewertung ebenfalls sachgemäß sein.

 

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt für einzelne Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch, wenn er ungleich bezahlt wird. Dies z.B. auch, wenn alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten, nur ein, oder wenige Arbeitnehmer nicht und es hierfür keine rechtfertigenden Sachgründe gibt.

 

 



Sonderzahlung

 

Gleichbehandlung bei einer Sonderzahlung –Weihnachtsgeld

§§ 611, 242 BGB

BAG Urt.v. 26.09.07 NJW 2007, 3801

  1. Bietet der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmers ein vertragliches Weihnachtsgeld an, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hatten, verletzt er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann, wenn er mit der Zahlung solche Zwecke verfolgt, die nicht im Ausgleich von Vergütungsunterschieden bestehen, sondern ein Verhalten honorieren, das von allen Arbeitnehmern erwünscht wird.
  2. Welchen Zweck eine Leistung erfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

 

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