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Haftung des Arbeitgebers, Arbeitgeberhaftung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Haftung des Arbeitgebers

 

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer gegenüber in dreierlei Hinsicht haften:

 

Die vorvertragliche Haftung:

Auch wenn es nicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrages kommt, besteht bereits im Vorfeld ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehemr und Arbeitgeber, welches gegenseitige Sorgfaltspflichten und für den Arbeitgeber Mitteilungs-, Aufklärungs- und Obhutspflichten mit sich bringt. Bei deren Verletzung haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo §§ 311 II, 280 BGB).

Der Arbeitgeber hat somit bereits bei Verhandlungen über den Arbeitsvertrag auf die Anforderungen des konkreten Arbeitslatzes hinzuweisen, auf Verlangen angeforderte Zeugnisse sorgfältig aufzubewahren und über ihm im Rahmen der Bewerbung bekannt gewordene Informationen über den Bewerber (insbes. z.B. Gesundheitszeugnisse) Stillschweigen zu wahren.

 

Hat der Arbeitgeber eine Bewerberin wegen ihres Geschlechts abgelehnt, ohne hierfür enen Sachgrund zu haben, so begründet dies für die abgelehnte Bewerberin ebenfalls Schadensersatzansprüche (-> Frauenarbeitsschutz).

 

Vertragliche Haftung:

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, welchen er in seinem Betrieb eingliedert vor jeglichen Schäden (an Person und Eigentum) zu schützen.

Zur Abwendung von Personenschäden ist er verpflichtet, entsprechende Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstige Betriebsmittel so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren an Leib und Leben geschützt ist.

Ferner obliegen dem Arbeitgeber für vom Arbeitnehmer eingebrachte Sachen Schutz- und Verahrungspflichten.

Es sind ferner Aufklärungspflichten gegeben, wonach der Arbeitgeber z.B. über betriebliche Altersversorgung aufzuklären hat, er hat den Kraftfahrer freizustellen, wenn er weiß, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt, er muss sogar, imm Falle der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer einen schweren Unfall hatte und gegen diesen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, die Kosten der erforderlichen Verteidigung ersetzen.

Weiter hat der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen eine Unfallmeldung zu machen.

 

Nachvertragliche Pflichten:

Die nachvertraglichen Pflichten, somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen insbesondere in der Erteilung des Zeugnisses, der Herausgabe der Arbeitspapiere. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, so kann er sich hierdurch ebenfalls schadensersazpflichtig machen.

 

Verschulden:

Im Regelfall haftet der Arbeitgeber nicht, wenn ihm ein Verschulden der Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Die Beweislast hierfür trägt im Regelfall der Arbeitnehmer.

 

Haftungsbeschränkung:

Der Arbeitgeber haftet allerdings nur beschränkt, wenn ein Mitverschulden des Arbeitnehmers vorliegt, oder es sich um sog. Arbeitsunfälle handelt.

 

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