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Insolvenz im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Insolvenz

 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz (früher Konkurs) gerät und welche Rechte hat der Arbeitnehmer ?

 

Entgeltfortzahlung vor der Insolvenzeröffnung

Löhne und Gehälter aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz sind nach § 38 InsO Insolvenzforderungen. Sie genießen keinen Vorrang und müssen zur Tabelle beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

 

Entgeltforderungen nach Insolvenzeröffnung

Hier handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I Nr. 2 InsO. Dies gilt jedoch nur, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung (also die Arbeitskraft) in Anspruch genommen hat.

Stellt er den Arbeitnehmer frei, so sind die Löhne, Gehälter Insolvenzforderungen.

 

 

Kündigungsschutz ?

Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse kündigen und zwar mit einer Frist von längsten 3 Monaten zum Monatsende. Dies stellt ein Sonderrecht aus der Insolvenzordnung dar.

 

Gleichwohl kann der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um dort prüfen zu lassen, ob die Kündigung überhaupt zulässig war.

Zu beachten ist hierbei, dass die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann (§ 4 KSchG), ansonsten gilt die Kündigung als genehmigt.

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter ist sinnvollerweise grundsätzlich anzugreifen.

Meist sind die Chancen eine Weiterbeschäftigung durchzusetzten gering, jedoch ist zu beachten, dass die Insolvenzverwalter den insolventen Betrieb meist veräussern wollen. Wird der Betrieb an einen Dritten veräussert, so müsste dieser sämtliche Arbeitnehmer übernehmen, welche zum Zeitpunkt der Übernahme noch dort beschäftigt sind.

Ist Kündigungsschutzklage erhoben, so gilt das Arbeitsverhältnis noch als schwebend gegeben. Nachdem jedoch die meisten Erwerber eines insolventen Betriebes die Arbeitnehmer nicht übernehmen möchten, besteht für den klagenden Arbeitnehmer immerhin die erfolgsversprechende Aussicht noch eine Abfindung zu erhalten, wenn er im Kündigungsschutzprozeß die Kündigung akzeptiert.

 

Sozialplan und Interessenausgleich

Forderungen aus einem Sozialplan, welcher mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist, sind Insolvenzforderungen nach § 38 Ins.

Die Geltendmachung solcher Forderungen werden regelmässig von der Rechtschutzversicherung gedeckt.

Ein Sozialplan kann jedoch auch nach Eröffnung der Insolvenz aufgestellt werden.

 

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Insolvenz

 

Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang in der

Insolvenz

BAG Urtl. v. 28.10.04 NZA 2005, 405

Findet nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung ein Betriebsübergang statt, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

 

Kündigung durch Insolvenzverwalter –bedingter

Interessenausgleich

BAG Urt. v. 21.07.05 NZA 2006, 162

  1. Der Feststellungsantrag nach § 4 S.1 KSchG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütungsklage erhebt.
  2. Wird der Kündigungsschutzantrag in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt, wird aber in der Berufungsbegründung die Abweisung des Feststellungsantrages angegriffen, ist von einer Beschränkung der Berufung nicht auszugehen.
  3. Grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste i.S. des § 125 InsO liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, der ein 30 Jahre höheres Lebensalter und eine 20 Jahre höhere Betriebszugehörigkeit ausweist, als ein Mitarbeite, der einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
  4. Ob die Betriebsparteien generell in einem Interessenausgleich auflösende oder aufschiebende Bedingungen vereinbaren können, bleibt offen.
  5. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitgeber die Anhörung nach § 102 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. Sie muss jedoch wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder Kündigung den von der Rechtsprechung zu § 102 BetrVG aufgestellten Grundsätzen entsprechen.
  6. § 1 KSchG ist kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren.

 

 

Der Zeugnisanspruch in der Insolvenz

Der Zeugnisanspruch ist mit Eröffnung der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Dieser hat zu diesem Zeitpunkt sämtliche Pflichten und Rechte des Arbeitgebers wahrzunehmen.

-             Bei Ausscheiden vor der Insolvenz

Ist Zeugnisschulder der ehemalige Arbeitgeber. In diesem Falle besteht kein Anspruch gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter. Auch im Falle der Klage auf Zeugniserteilung oder –berichtigung nach Insolvenzeröffnung, ist diese gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu erheben.

-             Wird der Betrieb nach Insolvenzeröffnung weitergeführt und ist der Arbeitnehmer noch danach weiter beschäftigt worden, trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter.

-             Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung und nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, kommt es hinsichtlich des Zeugnisverpflichteten darauf an, ob er ein „starker“ oder „schwacher“ Verwalter ist. Nur beim starken Verwalter kann der Anspruch diesem gegenüber geltend gemacht werden.

NZA 2005, 335

 

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