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Insolvenzgeld, Insolvenzausfallgeld im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Insolvenzgeld - Insolvenzausfallgeld
Arbeitnehmer haben bei Insolvenz des Arbeitgeberbetriebes Anspruch auf Insolvenzgeld (= Insolvenzausfallgeld).
Voraussetzung hier ist:
- dass sie im Inland beschäftigt waren
- die Insolvenz über den Arbeitgeberbetrieb ist eröffnet
- Abweisung der Insolvenz mangels Masse
- Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit.
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht sodann auf 3 Monate vor Antragstellung.
Zu den Ansprüchen gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsentgelt (§ 185 SGB III.
Kein Anspruch besteht auf Arbeitsentgelt die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, oder nach dessen Beendigung (z.B. Urlaubsabgeltung).
Bei der Agentur für Arbeit kann Antrag auf Vorschußzahlung gestellt werden, wenn die Eröfnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 186 III SGB II).
Alle anderen Ansprüche sind in die Insolvenztabelle als Insolvenzforderungen anzumelden.
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