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Interessenausgleich im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Der Interessenausgleich stellt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung einer Betriebsänderung dar.
Hierfür trägt der Arbeitgeber die sog. Initiativlast.
Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat vor der Durchsführung einer Maßnahme, welche sich dann als Betriebsänderung herausstellt, schriftlich, in welcher Weise die wirtschaftlichen Nachteile für die von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen, oder gemildert werden, so kann darin die Einigung über ein Interessenausgleich liegen.
Sehr streitig ist, ob der Betriebsrat eine Betriebsänderung im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern kann, bevor ein Interessenausgleich mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde.
Legt der Arbeitgeber einen Betrieb still, bevor ein Interessenausgleich versucht wurde, bestehen grds. Ansprüche auf Nachteilsausgleich.
Im Interessenausgleich können Kündigungsverbote, Versetzungs- und Umschulungspflichten vereinbart werden.
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