Anwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart, Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach
Internet, Internetnutzung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer steht im Ermessen des Arbeitgebers. Dasselbe gilt für das Intranet und EMails. Nachdem dem Arbeitgeber die Betriebsmittel gehören und er alleinig darüber bestimmen kann, ist eine Nutzung des jeweiligen Betriebsmittels von seiner Erlaubnis abhängig. Bei der Nutzung des Internets werden dieselben Grundsätze wie bei der Nutzung des Telefons zugrunde gelegt.
Aber auch, wenn der Arbeitnehmer das Internet nur in den Pausen und vor, oder nach der Arbeitszeit nutzt, gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Er darf das Internet nur im angemessenen Umfang nutzen.
Bei dienstlicher Nutzung kann der Arbeitgeber einen Ausdruck eines EMails verlangen. Dies darf er jedoch nicht, im Falle das EMail privater Natur war, selbst wenn der Arbeitnehmer das EMail unerlaubt benutzte. Es gilt hier das Brief- und Fernmeldegeheimnis.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (fristlosen Kündigung) kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (ausschweifend) genutzt hat und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte (BAG Urt.v. 07.07.05 NZA 2006,98).
Wird das Internet "nur" häufig privat genutzt, so wird vor einer Kündigung eine arbeitsgeberseitige Abmahnung notwendig sein.
Auch die Installation einer sog. Anonymisierungssoftware stellt einen erheblichen Vertragsverstoß dar und kann zur Kündigung führen.
mehr zu Internet
Internet
Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung
BAG Urt.v. 31.05.07 –2 AZR 200/06- NJW 2007,2653
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen berechtigen kann.
Surfen im Internet –außerordentliche Kündigung ?
BAG Urt. v. 07.07.05 NZA 2006,98
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (ausschweifend) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Private Nutzung von Internet und Telefon
§ 611 BGB: LAG Köln Urt.v. 11.02.05 NZA 2006,106
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
Unser Einzugsgebiet:
Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch), Botnang, Korntal, Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden, Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Ludwigsburg, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach, Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe, Reutlingen, Ulm, Crailsheim, Aalen, Heidelberg, Heilbronn u.v.m.
Der Arbeitsrechtler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
