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Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Kündigung wird definiert als einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die den Endtermin des Arbeitsverhältnisses bestimmt.
Schriftform der Kündigung:
Eine Kündigung (wie auch eine Befristung des Arbeitsvertrages) bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB, § 14 IV TzBfG).
Nicht wirksam ist somit eine mündliche Kündigung, die Übergabe einer Kopie der Kündigung, eine sms, EMail mit Kündigung oder auch eine gefaxte Kündigung.
Zugang der Kündigung:
dem Zugang der Kündigung kommt große Bedeutung zu. Ist die Kündigung nicht zugegangen wird sie nicht wirksam. Ist sie verspätet zugegangen, wird die Kündigungsfrist erst ab dem Tage des Zuganges berechnet.
Am sichersten ist die persönliche Übergabe der Kündigung mit Empfangsbestätigung des Adressaten.
Bei Übersendung per Post muss im Streitfall der Kündigende beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist.
Die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein birgt große Gefahren. Wird der Gekündigte nicht angetroffen erhält er lediglich eine Benachrichtigung mit Abholschein auf der Poststelle. Wird nun die Kündigung nicht persönlich abgeholt, so erhält sie der Kündigende oft nach Wochen "unzugestellt" wieder zurück und sie gilt als nicht zugegangen !
Möglich ist aber auch das Einwurfeinschreiben. Hier fertigt der Postbote ein Protokoll über den Einwurf des Schreibens beim Adressaten, das nach drei Tagen abgefragt werden kann.
Eine Kündigung kann auch persönlich zugestellt werden, indem sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Sinnvoll ist, wenn es hierfür dann auch Zeugen gibt, die den Einwurf der Kündigung, den Zeitpunkt des Einwurfes und den Inhalt des Kündigungsschreibens bestätigen können.
Aber Vorsicht bei Kündigung am letzten Tage !
Wird die Kündigung erst nach Mittag oder gegen Abend zugestellt, so gilt der Zugang regelmässig erst für den nächsten Tag, da der Gekündigte die Post ja regelmässig schon vormittags erhält ! Dies kann bedeuten, dass die Kündigung dann erst einen Monat später wirksam wird, bei Kündigungsfristen zum Quartalsende kann dies noch weitreichendere Folgen haben.
Eine Kündigung an die Heimatanschrift des Gekündigten geht diesem auch zu, wenn sich dieser in Urlaub befindet.
Zulässig ist auch die Übergabe der Kündigung an Familienangehörige und Zimmervermieter.
Verweigert der Gekündigte die Annahme der Kündigung nachweisbar, so wird er so behandelt, als sei die Kündigung zugegangen.
Inhalt der Kündigung:
Die Kündigung muss den Willen des Kündigenden das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen eindeutig erkennen lassen ! Ferner darf die Kündigung nicht unter eine Bedingung gestellt werden
Rücknahme der Kündigung:
Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden.Dies gilt auch dann, wenn sie unwirksam war oder der Gekündigte Kündigungsschutzklage erhoben hat. Der Arbeitnehmer kann auch hier noch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG verlangen.
Begründung der Kündigung:
Eine Kündigung muss nicht begründet werden (Ausnahme im Ausbildungsverhältnis, ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung schreibt eine Begründung vor).
Nach § 626 II BGB (Fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung) kann der Gekündigte jedoch die Gründe der Kündigung verlangen. Die Nichtbegründung einer außerordentlichen Kündigung kann Schadensersatzansprüche begründen.
Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung ist jedoch grundsätzlich nicht nötig.
Ausnahmen können sich aber bei der Verdachtskündigung ergeben.
Anhörung des Betriebsrats:
In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Es sind die entspr. Vorschriften einzuhalten.
Fristlose und ordentliche Kündigung:
Die Kündigung kann fristlos erfolgen, d.h. mit sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder ordentlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen.
Wird fristlos gekündigt, so sollte immer auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Im Falle nämlich die fristlose Kündigung nicht wirkam ist, so sollte zumindest die ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Wird aber nur fristlos gekündigt, so besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ungekündigt weiter im Falle nicht zusätzlich hilfsweise ordentlich gekündigt wurde.
Vollmachten zur Kündigung:
Die Kündigung kann auch durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen (schriftlich !) werden. Auf Rüge muss dieser seine Bevollmächtigung nachweisen.
Wird aber eine Kündigung mangels Vollmacht erst nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gem. § 174 S. 1 BGB mit der Begründung vollmachtloser Kündigung zurückgewiesen, ist die Rüge nicht mehr unverzüglich (§ 121 I BGB) und die Kündigung gilt als wirksam.
Wird die Kündigung jedoch durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, welcher üblicherweise kündigen darf, z.B. Personalleiter, eingetragener Prokurist, so ist sie wirksam.
Ungenügend ist jedoch, wenn die Kündigung durch einen Personalsachbearbeiter, Referatsleiter, Vereinsvorstand, etc ausgesprochen wird.
Kündigt der Rechtsanwalt des Arbeitgebers, so ist eine solche meist nicht durch die Prozeßvollmacht des Anwaltes umfasst !
Zu den weiteren Kündigungsformen s. dort:
- verhaltensbedingte Kündigung
- krankheitsbedingte Kündigung
mehr zu Kündigung:
Kündigung
Außerordentliche Kündigung
Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
Eine solche kann nur begründet werden, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in einem Maße vorliegt, dass es dem Arbeitgeber schlicht unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
mehrere Kündigungen
Kündigungsschutzklage bei zwei Kündigungen mit
identischer Begründung
BAG, Urteil vom 23.04.2008 – 2 AZR 699/06 NJW 2008, 3517
- Gesetzliche Regelungen des Kündigungsschutzgesetztes zur Klagefrist dienen dem Zweck, den Arbeitsvertragsparteien frühzeitig über die Wirksamkeit bzw. Unkwirksamkeit einer Kündigung Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Allerdings will § 6 KSchG den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen.
- Der Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nicht zu akzeptieren und sein Arbeitsverhältnis fortführen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz bestimmte Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt.
- Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine erste Kündigung zu einem bestimmten Termin Kündigungsschutzklage verbunden mit einem – vorläufigen – Weiterbeschäftigungsantrag, so wird eine auf die selben Gründe gestützte zweite spätere, zum selben oder sogar einem früheren Beendigungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung nicht nach § 7 KSchG wirksam, weil der Kläger diese nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist – sondern erst später – ausdrücklich angegriffen hat.
Kündigungsmuster:
- einfache Kündigung
- ausführliche Kündigung
- fristlose Kündigung
fristgerechte Kündigung von Arbeitgeber ohne Kündigungsgrund und ohne Kündigungsfrist
Muster einfache Kündigung.doc
Microsoft Word-Dokument [22.0 KB]
fristgerechte Kündigung mit berechneter Kündigungsfrist
Muster Kündigung.doc
Microsoft Word-Dokument [20.5 KB]
Muster - fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde
fristlose Kündigung.doc
Microsoft Word-Dokument [20.0 KB]
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