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Kündigungserklärung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Kündigungserklärung ist die Erklärung eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.
Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen und dem Adressaten zugehen.
Gründe für die Kündigung müssen im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden.
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Kündigungserklärung
Schriftform der Kündigung – Zugang der Kündigung
Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat. Es genügt die Aushändigung und die Übergabe des Schriftstückes, so dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
BAG Urt. v. 04.11.04, 2 AZR 17/04 (NZA 2005,513)
Schriftform der Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer GbR
- Unterzeichnung der Kündigung nur durch 2 von 3 Gesellschaftern
BAG Urt. v. 21.04.05 NZA 2005, 865
- Die durch § 623 BGB für Kündigungen vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 I BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird.
- Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muß dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
- Sind in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterschreiben. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Schriftformerfordernis bei einer Kündigung der GbR
Wie im allgemeinen bekannt, bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB der Schriftform. Insofern muss das Kündigungsschreiben im Hinblick auf die Rechtssicherheit eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, nachdem der Empfänger der Kündigung sofort erkennen soll, von wem die Kündigung stammt.
Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2003-VIIZR 134/02) müssen insoweit sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kündigung unterschreiben.
Hiervon macht der BGH eine Ausnahme, wenn ein Gesellschafter der GbR mit einem jeweiligen Vertretungszusatz unterschreibt.
Auch das BAG folgt seit seiner Entscheidung vom 21.05.2005 - 2 A ZR 162,04 dieser strengen Linie, nachdem entschieden wurde, dass die Schriftform nicht gewahrt ist, sofern ein Teil der Gesellschafter ohne zusätzlichen Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben unterzeichnet, wenn sämtliche Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch schriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt sind.
Beachtlich ist insoweit in diesem Zusammenhang die neuere Rechtssprechung des LAG München vom 30.11.2006 - 4 Sa 438/06, nach der bei einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Gemeinschaftspraxis von Ärzten, eine Abweichung dahingehend in Betracht kommen kann, dass in das Arbeitsverhältnis nur mit einem Gesellschafter persönlich begründet worden war, auch nur dieser Gesellschafter kündigungsbefugt ist.
Sofern jedoch irrtümlicherweise der einzelne Gesellschafter die betreffende Kündigung im Namen der Praxis der als GbR tätigen Praxisgemeinschaft ausspricht, ist dies nach der Rechtssprechung der LAG München unschädlich, da diese Erklärung auch die Kündigung als Einzelperson umfasst.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der gerade im Rahmen der Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhöhte Sorgfalt geboten ist und die einschlägige Rechtssprechung des BGH und BAG zum Schriftformerfordernis zu beachten sind.
Kündigung der GbR durch nur einen Gesellschafter
LAG München Urt.v. 30.11.06 –4 Sa 438/06-
Eine Kündigung nur durch einen der Gesellschafter der GbR (Arztpraxis)ist dann zulässig, wenn auch nur mit diesem das Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Falls jedoch irrtümlich der einzelne Gesellschafter die Kündigung im Namen der Praxis der als GbR tätigen Praxisgemeinschaft ausspricht, ist dies nach der Rspr. des LAG München unschädlich, da diese Erklärung auch die Kündigung als Einzelperson umfasst.
Treuwidrige Vereitelung des Zugangs des Kündigungsschreibens
BAG Urt. v. 22.09.05 NZA 2006, 204
- Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenerklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muß sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
- Muss ein Arbeitnehmer mit dem Zugang einer Kündigung rechnen, so verletzt er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich, wenn er, obwohl dem Arbeitgeber seine derzeitige Anschrift nicht bekannt ist, bei der Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber als Absender eine Anschrift mitteilt, unter der er tatsächlich (etwa durch Botenzustellung) nicht erreichbar ist.
- Ist ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als sei ihm die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses zugegangen, bedarf die Kündigung nach § 90 I 1 SGB IX nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses können auch während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesprochen werden (11/2006)
(Brühl) In einer soeben erst veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ.: 4(3) Sa 1363/05) hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass einem Arbeitnehmer auch während seines Krankenhausaufenthalts die Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine rechtunwirksame Kündigung „zur Unzeit“ liege dadurch nicht vor.
Damit, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, habe das Gericht die „Messlatte“ für rechtsunwirksame Kündigungen „zur Unzeit“ noch höher gehängt und mit der Entscheidung auch einer weit verbreiteten Ansicht widersprochen, dass Kündigungen des Arbeitsverhältnisses nicht während einer Krankheit ausgesprochen werden könnten. Hierbei sei auch unerheblich, ob die Krankheit ambulant oder stationär behandelt werde. Nicht einmal die Kündigung einer Arbeitnehmerin in zeitlichem Zusammenhang mit einer gerade erlittenen Fehlgeburt oder die Aushändigung der Kündigung an „Heilig Abend“ werde von der Rechtsprechung als „Kündigung zur Unzeit“ und damit unwirksam angesehen, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte. Damit habe das Gericht nochmals klargestellt, dass Kündigungen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden können und „Kündigungen zur Unzeit“, die rechtsunwirksam wäre, nur in absoluten „Extremfällen“ anerkannt werden könnten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, so Henn, dass sie eine Kündigung auch während eines Krankenhausaufenthaltes nicht auf die „leichte Schulter“ nehmen dürften und umgehend Kündigungsschutzklage erheben müssten. Hierfür gelte eine Ausschlussfrist von nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung, es sei denn, dass es dem Arbeitnehmer „unmöglich“ war, die Klage innerhalb dieser Frist zu erheben. Aber auch an diese „Unmöglichkeit“ stellten die Gerichte sehr hohe Anforderungen.
Ein normaler Krankhausaufenthalt reiche zur Entschuldigung für die Fristversäumnis in der Regel nicht aus, da dem Arbeitnehmer auch von dort aus zugemutet werden könne, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
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