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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Kündigungsfristen

 

Infolge der Bedeutung der Kündigungsfristen sind diese bereits direkt auf der ersten Ebene der Homepage dargestellt. Siehe dort unter Kündigungsfristen.

 

Nochmals ganz wichtig:

 

Gelten arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen, so haben sich biede Vertragsparteien daran zu halten.

Hat ein Arbeitgeber zu seinen Gunsten kürzere Kündigungsfristen als für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, so ist dies rechtswiedrig und es gelten für den Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen, wie für den Arbeitgeber, ggf. die gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen ist zu beachten, dass gem. § 622 I BGB diese kurzen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer immer gelten, unabhängig, wie lange er bereits im Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet hat.

Die je nach Betriebszugehörigkeit anwachsenden längeren Kündigungsfristen des § 622 II BGB gelten alleine für den Arbeitgeber !!

 

mehr zu Kündigungsfristen:



Kündigungsfristen

 

  1. Kündigungsfristen,- termine
    1. Grundsätze
    2. Kündigungsfristen ergeben sich rglm. aus Gesetz (§ 622 BGB), Vertrag oder Tarifverträgen.
    3. Berechnung der Kündigungsfrist:

Nach § 187 I BGB wird der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mitgerechnet; der Fristablauf beginnt erst am folgenden Tage.

Unerheblich ist dabei, ob der letzte Tag, an dem noch gekündigt werden kann, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Ohne Bedeutung für die Fristberechnung ist auch, dass der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis durch Kündigung enden soll, ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Ebenso unerheblich ist, ob der zu kündigende Arbeitnehmer krank ist.

 

Kündigungen:

 

Kündigung zum

15. des Monats

Kündigungszugang bis

Monatsende

Kündigungszugang bis

in Monaten bis 30 Tagen

in Monaten bis 31 Tagen

17. des Vormonats

18. des Vormonats

2. des Monats

3. des Monats

 

  1. abweichende Regelungen

Diese können sich ergeben aus Tarifverträgen (z.B. für das Friseurhandwerk, Transport- und Verkehrsgewerbe) oder können im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses vereinbart werden. Auch für Aushilfsarbeitskräfte kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 622 V 1 u. 2 BGB).

 

Unser Einzugsgebiet:

Stuttgart (Zuffenhausen, Stammheim, Feuerbach, Bad Cannstatt, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-West, Stuttgart-Süd, Degerloch), Botnang, Korntal, Münchingen, Weilimdorf, Gerlingen, Ditzingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Esslingen, Leonberg, Sindelfingen, Böblingen, Echterdingen, Leinfelden, Filderstadt, Neuhausen, Sillenbuch, Fellbach, Ludwigsburg, Freiberg, Kirchheim a.N. Lauffen, Ilsfeld, Untergruppenbach, Talheim Heilbronn, Leingarten, Neckarsulm, Schorndorf, Göppingen, Schwäbisch Gmünd, Nürtingen, Pforzheim, Karlsruhe, Reutlingen, Ulm, Crailsheim, Aalen, Heidelberg, Heilbronn u.v.m.