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Kündigungsgrund im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Kündigungsgrund

 

Es gibt grundsätzlich nur drei Gründe, aufgrund derer der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aufkündigen kann:

 

betriebsbedingte Gründe



diese sind zu unterteilen in außer- und innerbetriebliche Gründe außerbetrbl. Gründe sind z.B. Umsatzrückgang innerbetriebliche Gründe z.B. Rationalisierung

  s. hierzu unter betriebsbedingte Kündigung

 

personenbedingte Kündigung



diese liegen in der Person des Gekündigten, ohne dass dieser hierfür verantwortlich ist. Der bekannteste Grund für eine personenbedingte Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung, zur personenbedingten Kündigung zählen aber auch Gründe wie Leistungsmängel wegen Alters, etc. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kündigung wegen Alkoholismus zur verhaltensbedingten Kündigung.

 

verhaltensbedingte Kündigung



der Arbeitnehmer verstößt gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber regelmässig zumindest eine Abmahnung.

 

Bei sehr schweren Verstößen gegen die arbetisvertraglichen Pflichten kann es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dessen Verhalten kann dann auch eine fristlose  Kündigung rechtfertigen.

 

Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung regelmässig nicht begründen.



 

mehr zu Kündigungsgrund:



Kündigungsgrund

 

Kündigung mit mehreren Kündigungsgründen (Mischtatbestände)

Im Falle eine Kündigung den Kündigungsgrund mitteilt, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Es ist daher sinnvoller, den Kündigungsgrund wegzulassen, im Falle die Möglichkeit besteht, dass ein weiterer Kündigungsgrund ebenfalls möglich ist.

Ferner ist davon auszugehen, dass im Falle der verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes von 3 Monaten erhält. Im Falle ihm aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird ist dies nicht der Fall. Im Kündigungsschutzprozess wird daher der Arbeitnehmer umso intensiver um die Weiterbeschäftigung kämpfen, als er zu befürchten hat, er bekommt für 3 Monate auch noch eine Sperre.

 

Kündigung während der Probezeit ohne Angabe eines Kündigungsgrundes

BAG Urt.v. 16.09.04 NZA 2005, 1263

  1. Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass in der schriftlichen Kündigung die Kündigungsgründe nicht genannt werden.
  2. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung kurz vor Ablauf der Probe bzw. sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I KSchG ausgesprochen wird, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit nach § 242 BGB (Kündigung zur Unzeit).
  3. Eine den Arbeitnehmer diskriminierende, treuwidrige Kündigung nach § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn einer katholischen Kirchengemeinde einem Kirchenmusiker wegen dessen nachträglich bekannt gewordener Wiederverheiratung gekündigt wird.
  4. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann anders als säkulare Arbeitgeber von den Arbeitnehmern, die Funktionsträger in den Kirchen sind, die Einhaltung der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen.
  5. Für den Antrag, ein Bistum zur Erteilung einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zu verurteilen, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten nicht gegeben.

 

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