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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Kündigungsschutzklage

 

Die Kündigungsschutzklage ist regelmässig die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.

 

Zunächst zu beachten ist, dass eine solche Kündigungsschutzklage innerhalb 3-er Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Ansonsten gilt die Kündigung als quasi genehmigt.

Wird diese Frist versäumt, so kann Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden, die Hürden sin hier jedoch außerordentlich hoch. Der Grund der Säumnis (Erkrankung, Urlaub muss dargelegt und bewiesen werden), ferner muss es sich um einen Grund handeln, welcher hinreichend ist. Bei Versäumung wegen Urlaubes kann vorhgehalten werden, es hätte ein Nachsendeantrag an den Urlaubsort gestellt werden können, bei Erkrankung, dass auch ein Verwandter, Bekannter hätte zum Anwalt gehen können.

In Fällen der Fristversäumnis sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

 

Die Kündigungsschutzklage kann auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes erhoben werden, also auch gegen Arbeitgeber in sog. Kleinbetrieben. Hierzu s. mehr unter Kündigungsschutz.

 

Regelmässig wird die Kündigungsschutzklage gegen Arbeitgeber erhoben, bei welchen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies sind Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern (aber Achtung: keine Berechnung nach Kopfzahlen). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer nun schon länger als 6 Monate dort beschäftigt war, gilt für ihn das Kündigungschutzgesetz mit seinen besonderen Schutzwirkungen.

 

 

Die Kündigungsschutzklage richtet sich zum einen gegen die erteilte Kündigung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Weiter wird mit dieser jedoch auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu alten Bedingungen geltend gemacht.

 

 

2 - 3 Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage bei Gericht findet eine sog. Güteverhandlung statt. In deiser meist nur 15 - 20 Minuten dauernden Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage mit den Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber) besprochen. Sodann hat der vorsitzende Richter (ergibt sich aus dem Gesetz) einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um den Streit zwischen den Parteien zu beenden.

Nachdem hier eine Kündigung angegriffen wird, schlägt der Richter bei ungewissem Ausgang des Prozesses regelmässig vor, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber hierfür eine Abfindung bezahlt.

 

Kommt jedoch zwischen den Parteien kein Vergleich zustande, so geht der Prozeß weiter, indem das Gericht den Parteien Fristen auferlegt, binnen welcher der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen hat und der Arbeitnehmer muss seine Gründe gegen die Kündigung vortragen.

Sodann kommt es zu einem sog. Kammertermin (der vors. Richter und zwei ehrenamtliche Richter), welche sodann nach Sichtung der Sachlage, der Ausführungen der Parteien und der jeweiligen Rechtslage ein Urteil sprechen.

Der Kammertermin findet meist frühestens 3 - 4 Monate nach dem o.g. Gütetermin statt, teils jedoch auch deutlich nach 6 Monaten.

 

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer kostenfrei bei der Rechtsantragsstelle der jeweiligen Arbeitsgerichte elbst erhoben werden. Hier formulieren Justitzangestellte die Klage. Im Verhandlungstermin ist er jedoch alleine.

 

Meist wird die Kündigungsschutzklage jedoch vom spezialisierten Anwalt gefertigt und eingereicht.

Liegt eine Rechtschutzversicherung für Berufsrechtschutz vor, so übernimmt diese die Kosten des Anwalts. 

Ansonsten kann über den Anwalt bei wirtschaftlich schwieriger Lage auch ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden, sodass die Anwaltskosten zunächst ganz oder ratenweise vom Gericht übrnommen werden.

Ein Prozeßkostenhilfeantrag kann über unsere Kanzlei angefordert oder abgeholt werden. Aber auch über das Internet ist solches möglich.



 

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