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Kleinbetrieb im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Der Kleinbetrieb

 

Beim sog. Kleinbetrieb findet zum großen Teil das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung, z.B. bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

 

Gem. § 23 KSchG ist ein Kleinbetrieb ein solcher, in welchem nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Die Zahl der Arbeitnehmer wird jedoch nicht nach Köpfen bemessen, sondern nach dem Umfang der geleisteten Arbeit. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Stunden/Woche (also auch 400,- €-Kräfte) werden mit dem Faktor 0,5 berechnet, Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden/Woche mit 0,75.

Beschäftigt ein Arbeitnehmer somit 15 400,- €-Kräfte, so ist er ein Kleinbetrieb, da er insgesamt nach dem KSchG 7,5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Über die konkrete Zahl der Beschäftigten wird im Einzelfall somit heftig gestreiten, wobei auch mitbeschäftigte Ehepartner und Reinigungskräfte addiert werden müssen.

 

Eine Besonderheit ist zu beachten:

Das o.g. Gesetzt ist mit Datum vom 31.12.03 in Kraft getreten. Zuvor galt die Regelung, dass das KSchG bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern Anwendung findet. Wegen der Gesetzesänderung wurde für "Altarbeitnehmer" eine Übergangsregelung gefunden.

Im Falle auch heute noch mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die auch schon vor dem 31.12.03 beschäftigt waren, so haben diese ebenfalls noch die Schutzrechte des KSchG-es.

Dies sollte in jedem Falle vom Anwalt überprüft werden.



 

 



 

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