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Kraftfahrer im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Nach § 75 BBiG ist der Berufskraftfahrer ein Ausbildungsplatz. Im Rahmen der Ausbildung gehört der Erwerb der Führerscheinklasse II, die Kosten sind vom Auszubildenden zu bezahlen.
Zu den Hauptpflichten des Kraftfahrers geört nicht nur die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, sondern auch die Einhaltung der Verkehrsvorschriften (BAG Urt. v. 8.05.60). Aus diesem Grunde kann dem Kraftfahrer auch gekündigt werden, wenn er alkoholbedingt Fahruntüchtig ist und zum Dienst antritt (BAG Urt. aus 86 = NZA87, 250).
Eine Kündigung ist ebenfalls möglich bei Entziehung der Fahrerlaubnis, Schwarzfahrten und schwerwiegenden Verletzungen der Verkehrsvorschriften. Ausnahme dann, wenn der Kraftfahrer im Betrieb umgesetzt und anderweitig weiter beschäftigt werden kann.
Für die Arbeitszeiten maßgeblich sind die Vorschriften und Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rates zur Haarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und das Europäische Übereinkmmen des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Darüber hinaus gilt aber auch das Arbeitszeitengesetz (ArbZG). Hierin finden sich Spezialvorschriften für den Berufskraftfahrer und Beifahrer.
Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden. Die Arbeitszeit darf wöchentlich nach § 21 a ArbZG 48 Stunden nicht überschreiten, sie kann jedoch auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden wöchentlich nicht überschritten wurden.
In der Zeit, in welcher sich der Arbeitnehmer bereit halten muss, um seine Arbeit aufzunehmen, oder auf Anweisung mit der Arbeit zu beginnen ist keine Arbeitszeit, wenn dieser Zeitraum im Voraus bekannt ist und es sich nicht um einen sog. Bereitschaftsdienst handelt.
Als Arbeitszeit gilt aber auch nicht die Zeit, in welcher der Kraftfahrer in seiner Schlafkabine schläft.
Der Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, die Arbeitzeiten des Kraftfahrer oder Beifahrer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen 2 Jahre aufzuheben.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie dieser Aufzeichnungen.
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