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Kurzarbeit im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Kurzarbeit ist zu definieren als vorübrgehende Minderung der Arbeitszeit.
Üblicherweise wird eine solche dann eingeführt, wenn Auftragsmangel vorliegt, kann aber auch durch technische Umstände veranlasst sein, z.B. Umbauten im Betrieb, etc.
Zur Vermeidung ansonsten hierdurch bedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber, kann eine Kürzung der Arbeitszeit sinnvoll sein.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig einführen, indem er eine solche einfach anweist und auf sein Direktionsrecht verweist.
Die Kurzarbeit kann kann nur eingeführt werden, wenn eine Vereinbarung hierüber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer getroffen wurde, eine wirksame Änderungskündigung ausgesprochen wurde, oder mit dem Betriebsrat eine solche vereinbart wurde.
Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit anordnet, wird hierdurch die Arbeitszeit nicht tatsächlich und wirksam verkürzt.
Der betroffene Arbeitnehmer behält nach wie vor seinen vollen Vergütungs- und Beschäftigungsanspruch, d.h. auch wenn er nach Weisung verkürzt gearbeitet hat, hat er Anspruch auf volles vertraglich vereinbartes Entgelt.
Häufig finden sich in Tarifverträgen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Ist die Kurzarbeit wirksam eingeführt, so bleibt sie auch wirksam, wenn die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld bewilligt. Unterlässt der Arbeitgeber die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur, führt dies nicht zu deren Unwirksamkeit.
Der Arbeitgeber ist zu einer Kürzung des Arbeitsentgelts erst dann berechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen enden würde (§ 19 KSchG).
Grundsätzlich spricht die Einführung von Kurzarbeit gegen eine betriebsbedingte Kündigung, da eine solche durch die Kurzarbeit ja gerade vermieden werden sollte.
Gleichwohl kann auch hier der Arbeitgeber einzelne Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen aussprechen, wenn er beweisen kann, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelene Arbeitnehmer dauerhaft entfallen ist.
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