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Lohnüberzahlung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Oder was muss warum zurückgezahlt werden ?
Immer wieder passiert es, das durch den Arbeitgeber eine Zahlung erfolg, die später vom Arbeitnehmer wieder zurückgefordert wird. Hierbei kann es sich um eine Lohn- oder Gehaltsüberzahlung handeln, oder auch um Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet hier die Grundsätze des Bereicherungsrechtes gem. der §§ 812 ff BGB an.
Wird hiernach ohne Rechtsgrund etwas gezahlt, oder der Rechtsgrund fällt später weg, dann kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer das ohne Rechtsgrund erlangte wieder zurückfordern.
Aber !
Der gutgläubige Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 III BGB), die sog. Entreicherung.
Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn das erlangte Geld für etwas verwendet wurde, das nicht zu den Dingen des alltäglichen Lebensbedarfes gehört, z.B. Luxusverwendungen, Urlaubsreisen, besondere Anschaffungen.
Bei Arbeitnehmern mit mitleren Einkommen spricht eine Vermutung für die Entreicherung.
Eine rein willkürliche Überzahlung kann überhaupt nicht zurückgefordert werden.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung wird dann fällig, wenn er die Überzahlung bemerkt, oder hätte bemerken müssen. Ist die Vergütung fehlerhaft berechnet und hätte gleich bemerkt werden müssen, so ist der Anspruch auf Rückzahlung sofort fällig. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers, dass er überzahlt hat, kommt es hier dann nicht mehr an.
Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches ist darum wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfristen zu laufen beginnen.
Diese beträgt im Regelfall 3 Jahre gem. Gesetz.
Sind jedoch arbeits- oder tarifvertraglich Ausschluss-/Verfallfristen anzuwenden, so ist der Rückzahlungsanspruch bereits nach Ablauf dieser kurzen Fristen gegeben.
Ist also in einem Arbeitsvertrag eine kurze Verfallfrist von 3 Monaten vereinbart, so kann mit Ablauf des dritten Monats ein Rückzahlungsanspruch schon gar nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer, welcher sich auf die Entreicherung beruft, muss diese aber sodann auch darlegen und beweisen.
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