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Lohnklage, Arbeitslohnklage im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Lohnklage

 

Im Falle der Lohnklage wird seitens des Arbeitnehmers rückständiger Lohn vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt.

 

Regelmässig kann der Bruttolohn je rückständigen Lohnmonats eingeklagt werden, ggf. abzüglich eines gezahlten Nettolohnes. Fehlt die Lohnabrechnung, so wird der Arbeitgeber weiter auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung verklagt.

 

Rückständige Lohnanprüche können regelmässig über den Zeitraum von 3 Jahren geltend gemacht werden, so die gesetzliche Verjährung.

Aber Vorsicht ! In vielen Arbeitsverträgen, bzw. auch in Tarifverträgen finden sich Ausschluß-/Verfallfristen, die die gesetzliche Verjährung oft bis auf 3 Monate verkürzen.

Wird nun der Lohn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeklagt, so verfällt der Anspruch. Ein solch verspäteter Anspruch würde sodann vom Arbeitsgericht abgewiesen werden.

 

Dies gilt i.Ü. auch für Überstundenabgeltungsansprüche.

 

 

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