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Massenentlassung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn in einem Betrieb
i.d.R zw. 21 - 59 Arbeitnehmer tätig sind und mehr als 5 entlassen werden
60-499 AN und mehr als 25 AN entlassen werden
mit mind. 500 AN mehr als 30 AN entlassen werden und zwar
innerhalb von 30 Kalendertagen auf einmal, oder ratenweise aufgrund ordentlicher Kündigung (§ 17 KSchG).
Mitgezählt werden auch Entlassungen aufgrund einer Änderungskündigung.
Im Falle der Arbeitgeber eine Massenentlassung beabsichtigt, hat er den Betriebsrat (soweit vorhnden) rechtzeitig zu unterrichten. Beide haben sich zu beraten mit dem Ziel der Vermeidung der Entlassungen. Hierüber ist ein Protokoll an die Agentur für Arbeit zu übergeben.
Die Massenentlassung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich von der beabsichtigten Massenentlassung Mitteilung macht.
Wichtig !
Wird die Massenentlassungsanziege vom Arbeitgeber versäumt, so wird die sich daraus ergebende Unwirksamkeit von den Arbeitsgerichten im Kündigungsschutzprozess nur berücksichtigt, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft.
mehr zu Massenentlassung:
Massenentlassung
Kündigung durch Insolvenzverwalter und unterbliebener Massenentlassungsanzeige
BAG Urt. v. 16.06.05 NZA 2005,1109
- Ist eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterblieben, ist das Arbeitsverhältnis durch die entspr. Kündigung nicht aufgelöst worden, den ohne die Anzeige kann eine wirksame Kündigung nicht erfolgen.
- Im Falle der Nichtanzeige führen die Rspr. des BAG nach der die Massenentlassungsanzeige zeitlich der Kündigung nachfolgen kann und die Entscheidung des EuGH v. 27.01.05 (NZA 2005, 213) nach der der Arbeitgeber erst kündigen darf, zu demselben Ergebnis. Auf die Auswirkung der genannten Entscheidung des EuGH für das nationale Recht der Massenentlassung kommt es deshalb nicht an.
- § 113 II InsO a.F. schloß bei rechtzeitiger Klageerhebung ein Nachschieben weiterer Unwirksamkeitsgründe nach Fristablauf nicht aus.
Massenentlassungsanzeige: Vertrauensschutz des Arbeitgebers
LAG Berlin Urt. v. 27.04.05 NZA-RR 2005, Heft 8
Ein Arbeitgeber, der seine Verpflichtung aus § 17 KSchG nach Maßgabe der bisherigen Rspr. des BAG erfüllte und deshalb die Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse vornahm, durfte bis zur Entscheidung des EuGH vom 27.01.05 darauf vertrauen, dass ein Verstoß gegen § 17 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt.
Bei Massenentlassung doch nicht Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblich ?
BAG Urt. v. 24.02.05 NZA 2005, Heft 14
Für die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG kommt es auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung, nicht aber des Ausspruchs der Kündigung an. Es bleibt unklar, wie das BAG zur neuen Rspr. des EuGH (NZA 2005, 213) steht.
Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung
BAG Urt.v. 23.03.06 –2 AZR 343/05 NZA 2006,971
Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige nach § 17 I 1 Nr.1 KSchG ist nach Abänderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich als unwirksam zu qualifizieren.
Anm: Diese Entscheidung hat nur für solche Kündigungen unmittelbare Bedeutung, die im Rahmen einer Massenentlassung bis zum 27.01.05 ausgesprochen wurden. Danach müssen Kündigungserklärungen i.S. von §§ 17 ff KSchG und ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vorausgehen.
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Der Arbeitsrechtler
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