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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
mehr zu Mitbestimmungsrecht Betriebsrat:
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 I BetrVG
Kein Mitbestimmungsrecht bei Verlagerung von Betriebsabteilung
BAG Beschl. v. 27.06.06 NZA 2006,1289
Die Verlagerung einer Betriebsabteilung an einen anderen Standort innerhalb einer (politischen) Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gem. § 99 I BetrVG.
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkung:
Jeder Arbeitgeber, der etwa wegen Auslaufens des Mietvertrages die Verlegung einer Betriebsabteilung in ein anderes Gebäude innerhalb einer (politischen) Gemeinde plant, braucht hierfür in Ermangelung einer Versetzung (§ 95 III BetrVG) keine Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 I BetrVG einzuholen. Dies gilt zumindest für all diejenigen Verlagerungen, die nicht mit einer Änderung der Arbeitsplätze, der Vorgesetztenstrukturen, etc. einhergehen.
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit und Mitbestimmung
BAG Beschl. v. 15.05.07 –1 ABR 32/06 BeckRS 2007,46572
Die dauerhafte Erhöhung der vertraglichen Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn es sich um eine unerhebliche Erhöhung handelt und der Arbeitgeber die Stelle nicht ausgeschrieben hat oder hätte ausschreiben müssen.
Anmerkung:
Das BAG bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitzeit durchaus mitbestimmungspflichtig sein kann. Entscheidendes Kriterium ist, in welchem Umfang die wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden soll. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob wegen des Volumens der Änderung eine Pflicht zur Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVG besteht. Sofern dies nicht der Fall ist, sollten die Stellen auf keinen Fall „freiwillig“ ausgeschrieben werden.
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