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Personalakte im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Personalakte

 

Nahezu in allen Betrieben wird für die Arbeitnehmer eine Personalakte geführt.

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte. Dies sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft.

Soweit vorhanden, kann der Arbeitnehmer bei Einsicht ein Betriebsratsmitglied beiziehen, welches jedoch über den vorgefundneen Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren hat, soweit er nicht vom Arbeitnehmer vom Schweigen entbunden wird.

Finden sich in der Personalakte Berichte oder Unterlagen, welche nicht richtig sind, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Richtigstellung oder Entfernung.

Er hat jedoch darzulegen und zu beweisen, wo die Berichte und Unterlagen unrichtig sind.

Auch Ermahnungen oder Abmahnungen, die der Arbeitnehmer als unrichtig befindet, lösen einen Anspruch auf Beseitigung aus.

Der Arbeitnehmer muss jedoch nicht richtig stellen. Indem er Unrichtiges unkommentiert in der Personalakte belässt, wird dieses nicht richtig oder gilt als automatisch akzeptiert.

Im Falle der Arbeitnehmer Erklärungen zu Berichten oder Unterlagen in der Personalakte verfasst, sind diese auf sein Verlangen in die Personalakte aufzunehmen.

Dritten gegenüber darf die Personalakte nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieses Vertraulichkeitsgrundsatzes kann der Arbeitnehmer wegen Verletzung gegen das Persönlichkeitsrechtes gegen den Arbeitgeber einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen.

 

mehr zu Personalakte:



Personalakte

              

Personalakten – Paginierung

BAG Urt.v. 16.10.07 –9 AZR 110/07- NZA 2008,367

  1. Eine vom Arbeitgeber geführte Personalakte soll möglichst vollständig und lückenlos über die Person des Arbeitnehmers und seinen beruflichen Werdegang Aufschluss geben. Aus § 241 II BGB folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers. Dazu gehört auch, keine Unterlagen über den Arbeitnehmer zu sammeln, die dessen Einblick entzogen sind und deren Richtigkeit dieser deshalb nicht überprüfen kann.
  2. Diese Grundsätze sprechen zwar für die Zweckmässigkeit einer Paginierung, gebieten jedoch nicht zwingend die Annahme einer Verpflichtung.
  3. Eine Paginierung ist auch nicht in § 13 BAT vorgeschrieben.

 

Einsicht in die Personalakte

BAG Urt. v. 16.11.10 9 AZR 573/09 = BeckRS 2011/69666

Arbeitnehmer haben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in ihre Personalakte, selbst wenn ein konkretes berechtigtes Interesse im Einzelfall nicht dargelegt werden kann (Rspr-Änderung)

 

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