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personenbedingte Kündigung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
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Personenbedingte Kündigung
Prüfliste personenbedingte – krankheitsbedingter Kündigung
- Wiederholungskrankheiten oder langandauernde Erkrankungen
- Wiederholungskrankheit
(1) Aufstellung der Fehlzeiten in den letzten drei Jahren und Art der Erkrankungen.
(2) Worauf ist die Erkrankung zurückzuführen, soweit bekannt (chronische Erkrankung, arbeitsbedingte Erkrankung, Betriebsunfall)
(3) Entwicklung der Fehlzeiten, steigende, abfallende
(4) Zukunftsprognose
- des Arztes
- des Mitarbeiters auf Befragen
(5) Auswirkung der Erkrankung auf Betrieb
- Betriebsstörung
- Vertretungsmöglichkeit
- Einstellung von Aushilfen
(6) Prüfung der Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen Arbeitsplatz, Umschulung oder Fortbildung
(7) Durchführung von Rehabitilationsmaßnahmen, Kuren etc
- langanhaltende Krankheiten
(1) krank seit: ...........
(2) Prognose der Krankheit, wie lange ................
(3) Wiederherstellungsaussichten
(4) Prognose der Wiederholungserkrankung oder bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen
(5) Auswirkungen auf den Betrieb
(6) Vertretungsmöglichkeit
(7) Versetzungsmöglichkeit auch durch Änderungskündigung
Personenbedingte Kündigung – betriebliches Eingliederungs-management
BAG Urt.v. 12.07.07 NZA 2008,173
- Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 II SGB IX besteht für alle Mitarbeiter, nicht nur für behinderte Menschen.
- Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 II SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
- Die Regelung des § 84 II SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnende Verhältnismässigkeits-grundsatzes dar.
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