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Probezeit im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zur gegenseitigen Erprobung ein sog. Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Es stellt jedoch kein "Muss" dar. Einzige Ausnahme ist in der Berufsausbildung gebeben, hier muss eine Probezeit vereinbart werden.
Die Probezeit kann, soweit keine anderweitigen tarifvertraglichen Regelungen gelten bis zu 6 Monaten ausgedehnt werden.
Es wird jedoch auch für zulässig gehalten, eine Probezeit befristet zu verlängern, soweit dies für notwendig erachtet wird und im Voraus auf den Zeitpunkt der Beendigung der verlängerten Probezeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit kürzeren Kündigungsfristen vereinbart werden. Gem. § 622 III BGB gilt eine verkürzte Kündigungsfrist innerhalb der Erprobung von 2 Wochen. Mit dieser kurzen Kündigungsfrist kann bis zum letzten Tage der Probezeit gekündigt werden, auch wenn dann das Arbeitsende in den 7. Tätigkeitsmonat fällt.
Auch schwerbehinderten Menschen kann innerhalb der ersten 6 Monate (auch ohne Probezeitvereinbarung) gekündigt werden, ohne dass eine Zustimmung des Integrationsamtes eingehlt werden muss.
Schwangeren dagegen darf in den ersten 6 Monaten nicht gekündigt werden, ohne zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.
Im Falle das Probearbeitsverhältnis befristet abgeschlossen wurde, so endet das Arbeitsverhältnis auch bei Schwangerschaft nach Ablauf der Befristung automatisch, ohne dass es noch einer Kündigung bedarf.
Zu unterscheiden ist noch das Probearbeitsverhältnis beim sog. Kleinbetrieb (weniger als mehr als 10 Arbeitnehmer) und den sonstigen Betrieben.
Endet das Probearbeitsverhältnis nach Ablauf von höchstens 6 Monaten, so kann der "Kleinbetrieb-Arbeitgeber" gleichwohl kündigen, nun lediglich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dies sind hier zunächst 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats oder 15. eines Folgemonats.
Bei den übrigens Betrieben verhält es sich zwar grundsätzlich genauso, jedoch greift ab dem 7. Beschäftigungsmonat das sog. Kündigungsschutzgesetz.
Eine Kündigung muss nun hinreichend begründet werden und wird auf Ihre Sozialwidrigkeit geprüft.
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