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Rauchverbot im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Grundsätzlich besteht kein gesetzliches Rauchverbot in Betrieben. Ausnahmen dann, wenn spezielle Unfallverhütungsvorschriften (Papierfabrik, Schreinerei, etc.) oder eine Rechtsverordnung das Rauchen im Betrieb verbietet.
Es kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifvertrag, wie auch durch Betriebsvereinbarung ein sehr weitgehednes Rauchverbot im Betrieb eingeführt werden, das sich auf Rauchen in der Arbeitszeit oder während des gesamten Aufenthalts im Betrieb erstreckt.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urt.v. 19.01.99 = NZA 99, 546) ein generelles Rauchverbot im Freien als unverhältnismässig angesehen.
Häufig wird durch Arbeitgeber ein Rauchverbot ausgesprochen, um Brandgefahren zu verhüten, um die Arbeitsleistung zu erhöhen, um Verschmutzung des Arbeitsplatzes zu vermeiden.
Dies wird dem Arbeitgeber auch zugestanden, da dieser zum einen ein Hausrecht besitzt und Eigentümer der Betriebsmittel ist.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser bei Einführung eines Rauchverbotes ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 87 i Nr. 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte wirksam vor Gesundheitsgefahren durch das Rauchen geschützt werden (§ 5 ArbeitsstättV).
Arbeitnehmer können einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitslatz geltend machen (§ 618 BGB), wenn das Rauchen für sie aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (z.B. Schwangerschaft) und die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen (BAG Urt.v. 17.02.98 = NZA 98, 1231).
Wird ein Rauchen nur im Freien gestattet, besteht kein Anspruch des rauchenden Arbeitnehmer auf eine Überdachung wegen Regens.
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