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Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht

 

Regelmässig werden die Gebühren eines Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten sowie Kosten eines Gerichtsvollziehers (im Falle einer notwendigen Vollstreckung einer Forderung), Zeugenkosten, etc. von der Rechtschutz übernommen, soweit eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, welche auch den Berufsrechtschutz umfasst.

 

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass diese nur Eintritt, wenn der sog. "Rechtsverstoß" vorliegt, das heisst, der Arbeitgeber muss gegen ein Recht des Arbeitnehmers verstoßen haben, z.B. wenn er die Kündigung ausspricht, abmahnt, dern Lohn nicht bezahlt, etc.

 

Abschluß einer Rechtschutzversicherung wenn die Kündigung droht ?

Dies wird in den meisten Fällen nichts nützen. Bei Abschluß einer Rechtschutzversicherung wird für arbeitsrechtliche Streitigkeiten regelmässig eine Karenzzeit von 3 (teils auch 6) Monaten vereinbart. Ereignet sich der Rechtsverstoß (Kündigung, Abmahnung, etc) während dieser Zeit, so tritt die Rechtschutzversicherung nicht ein. Es scheint daher sinnvoll, eine möglichst kurze Karenzzeit zu vereinbaren.

 

Im Übrigen ist auch die sog. angedrohte Kündigung von der Rechtschutzversicherung umfasst. Droht also der Arbeitgeber mit einer Kündigung, wenn der angebotene Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht unterschrieben wird, so ist die Rechtschutz auch hier eintrittspflichtig (Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

Selbstbeteiligung bei Rechtschutzversicherung ?

Es gibt Rechtschutzversicherungen die keine Selbstbeteiligung pro Rechtsangelegenheit vorsehen, welche die üblicherweise eine solche i.H.v. € 150,- vereinbaren und gar 300,-.

Die Selbstbeteiligung wird damit begründet, dass sodann die Versicherungsprämien niederer ausfallen, was im Regelfall jedoch so nicht richtig ist. Hintergrund stellt schlicht dar, dass der Versicherungsnehmer vom Besuch des Rechtsanwaltes abgehalten werden soll.

 

Freie Anwaltsauswahl ?

Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte hat der Versicherungsnehmer das unabänderliche Recht, sich seinen Anwalt des Vertrauens selbst auszusuchen. Die Rechtschutzversicherungen dürfen keinen Zwang ausüben einen bestimmten, nämlich den eigenen Vertrags-/Vertrauensanwalt aufsuchen zu müssen.

Dies ist auch richtig so, da i.d.R. ja gerade der Anwalt der einzige Interessensvertreter des Mandanten sein soll und völlig unabhängig von der Rechtschutzversicherung des Mandanten.  Der frei gewählte Anwalt wahrt alleine Ihre Interessen und nicht die wirtschaftlichen Interessen Ihrer Rechtschutzversicherung.

 

 

mehr zu Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht:



Rechtsschutzversicherung

               -> s. hier auch unter Rechtschutzversicherungen

 

Rechtsschutzdeckungszusage umfasst Mehrvergleich

BGH Urt.v. 14.09.05 NZA 2006, 229

ARB 94 § 5 III lit.b

Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.

 

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