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Revision im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Revision ist das Rechtsmittel, welches gegen ein Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichtes eingelegt wird uns sich an das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Überprüfung des Urteils wendet.
Dort findet allerdings keine tatsächliche Überprüfung mehr statt (die tatsächlichen Gegebenheiten, der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wird quasi al wahr unterstellt), sondern es findet eine alleinige rechtliche Überprüfung des Urteils statt.
Hintergrund ist zum einen das Interesse der streitigen Parteien, wie auch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Revision ist nur zulässig, wenn das LAG (= Landesarbeitsgericht) diese auch zugelassen hat oder es muss eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, welche vom BAG zugelassen wird.
mehr zu Revision:
Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Revision in Rahmen einer Kündigungschutzklage
Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen in der Revision
BAG Urt.v. 12.07.07 NJW 2008,540
- Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt.
- Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt.
- Die bloße Behauptung unterbliebener Protokollierung ohne gleichzeitige Behauptung des angeblichen Geschehens ist zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 551 III 1 Nr. 2b ZPO nicht ausreichend.
- Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der das Übergehen von Tatsachenvortrag geltend gemacht wird, gehört die Darlegung, dass es sich um prozessual berücksichtigungsfähiges Vorbringen handelt.
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