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Schwangerschaft im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
-> s. unter Mutterschutz
mehr zu Schwangerschaft:
Schwangerschaft
Zur Schwangerschaft im Arbeitsverhältnis allgemein
- Bei Schwangerschaft gilt das Kündigungsschutzgesetz.. Vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einer Schwangeren muss zwingend das
Zustimmungsverfahren vor dem Gewerbeaufsichtsamt (Regierungspräsidium) eingeleitet werden. Im Falle der Kündigung droht Annahmeverzug.
- Zum Zeitpunkt der K. muss die Schwangerschaft bestehen oder innerhalb von 4 Monaten eine Entbindung stattgefunden haben.
- Für die Feststellung des Beginns der Schwangerschaft ist von dem Zeugnis eines Arztes oder Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen Tage der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen. Dabei ist der voraussichtliche Tag der Niederkunft nicht mitzuzählen.
- Unwirksam ist jegliche Art der Kündigung !
- Der AG muss im Zeitpunkt der K. von der Schwangerschaft oder der Entbindung Kenntnis (=überzeugtes Wissen) haben
Ferner ist § 9 MuSchG Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB, d.h. es können Schadensersatzansprüche beansprucht werden.
2. Voraussetzungen zur Kündigung einer Schwangeren:
oder
i hm muss binnen 2 Wochen nach Zugang der K. hiervon Mitteilung gemacht werden. Die Mitteilung muss das Bestehen der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung oder die Vermutung einer solchen Schwangerschaft zum Inhalt haben. Zufällige Mitteilungen im Betrieb des AG werden diesem zugerechnet.
Auf Verlangen des AG hat die AN auf Kosten des AG alsbald ärztliches Attest beizubringen.
e. Ist die Frau bei Einstellung bereits schwanger, so braucht sie grds. hierüber nicht zu unterrichten § 25 Schaub.
Schwangerschaft in der Probezeit
1. Für das Probearbeitsverhältnis gilt das gleiche wie für die anderen Arbeitsverhältnisse. Ist das Probearbeitsverhältnis unbefristet (auf Dauer) abgeschlossen und sollten nur die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, ist es nach Eintritt des Mutterschutzes unkündbar (AP 26 zu § 620 Befr. Arbeitsverhältnis).
2. Die Arbeitnehmerin muss jedoch den Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren. Diese Mitteilung erhält grds. nur dann den Kündigungsschutz, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber zugeht.
Die Frist endet 2 Wochen später mit Ablauf desjenigen Tages, der nach seiner Bemessung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist.
Also muß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung positives Wissen um die Schwangerschaft gehabt haben, oder ihm muß binnen 2-er Wochen nach Ausspruch der Kündigung hiervon Mitteilung gemacht werden. Die Mitteilung muß das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung oder die Vermutung einer solchen Schwangerschaft zum Inhalt haben.
§ 170 S. 1767 Schaub
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Der Arbeitsrechtler
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