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Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

 

 

Schwerbehinderung

 

-> s. hier unter behinderte Menschen

 

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Schwerbehinderung

 

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung:

Sonderkündigungsschutz nach § 90 II a SGB IX:

  1. Personen mit besonderem Kündigungsschutz

-              bei Offensichtlichkeit gem. § 69 II SGB IX

-              die im Besitz eines Feststellungsbescheides über einen Grad der Behinderung von mind. 50 % sind

-              die im Besitz eines solchen Bescheides von 30 oder 40 % sind und eines Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit

-              die einen Antrag auf Feststellung der Behinderung (einschl. Antrag auf Höherbewertung des GdB) beim Versorgungsamt gestellt haben, die Frist des § 14 SGB IX abgelaufen ist und die ihre Mitwirkungspflichten nicht schuldhaft verletzt haben (und die später als Schwerbehinderte anerkannt werden)

-              die eine Gleichstellung beantragt haben mit einem anerkannten GdB von 30 oder 40 (und deren Gleichstellung später festgestellt wurde).

  1. Keinen besonderen Kündigungsschutz haben hingegen Personen:

-              die im Besitz eines Feststellungsbescheides mit einem GdB von wendiger als 50 sind und keinen Antrag auf Höherbewertung gestellt haben.

-              die sich im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen das Versorgungsamt befinden

-              die sich im Antragsverfahren beim Versorgungsamt befinden und die Frist des § 14 SGB IX noch nicht abgelaufen ist

-              die sich im Antragsverfahren beim Versorgungsamt befinden, die Frist des § 14 SGB IX abgelaufen ist und die Verzögerung auf vom Antragsteller zu vertretender fehlender Mitwirkung beruht.

 

 

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

BAG Urt.v. 29.11.07 –2 AZR 613/06- NZA 2008361

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach § 90 II a SGB IX nur dann Anwendung, wenn die in § 69 I 2 SGB IX bestimmte 3-Wochenfrist bei Kündigungszugang verstrichen ist, d.h. der Arbeitnehmer muss zunächst den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.            

 

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

BAG Urt. v. 15.02.05 NZA 2005, 870

  1. Gegen die Regelung in § 81 II 2 Nr. 3 S. 1 SGB IV, nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierter Bewerber, der auch benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken.
  2. Die Einhaltung der Ausschlußfrist des § 81 II 2 Nr. 4 SGB IX zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus.
  3. Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen darlegt und gegebenenfalls unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.
  4. Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen des § 81 I 4 SGB IX nicht über die eingegangenen Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.

 

Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Menschen –Kündigungserklärungsfrist

BAG Urt. v. 21.04.05 NZA 2005, 991

Stempelt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bewußt nicht richtig, ist dies an sich geeignet, eine fristlose Kündigung, auch ohne vorige Abmahnung, zu rechtfertigen. Die Kündigung muß dem schwerbehinderten Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis von der Zustimmung des Integrationsamtes bzw. Widerspruchsausschusses zugehen; die (fern-)mündliche Auskunft durch das Amt/den Ausschuss genügt.

Hierdurch ist zwar ggf. die 2-Wochenfrist des § 626 II BGB nicht eingehalten, dies ist jedoch dann unschädlich, wenn unverzüglich nach Kenntnis der Erteilung der Zustimmung gekündigt wird.

Wichtig ist hier jedoch zu beachten, dass die fernmündlich erlangte Kenntnis genügt, ein Abwarten auf den schriftlichen Bescheid kann zur Versäumung der Frist führen.

Weiter ist davon auszugehen, dass die Untergerichte bei einmaliger „Falschstemelung“ eine fristlose Kündigung ohne vorige Abmahnung wohl nicht als gerechtfertigt ansehen werden.

 

Schwerbehinderung –Rückwirkende Gleichstellung und Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 12.10.05 NZA-RR 2006-186

Stellt ein behinderter Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung einen Antrag auf Gleichstellung, so greift der gesetzliche Sonderkündigungsschutz, selbst im Falle der rückwirkenden Stattgabe des Antrags frühestens drei Wochen nach Antragstellung ein

Anmerkung:

Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass häufig der Gleichstellungsantrag gestellt wird, wenn der Arbeitnehmer davon hört, dass ihm gekündigt werden soll. Wird der Antrag jedoch allein aus diesem Grunde gestellt, ist er „rechtsmissbräuchlich“.

Andererseits wird durch diese Entscheidung der Arbeitgeber begünstigt, welcher schnell auf einen solchen Antrag reagiert.

Wie sich hierzu das BAG auslässt, bleibt abzuwarten.

 

Betriebsübergang – Kenntnis des Erwerbers von der Schwerbehinderteneigenschaft des übernommenen Arbeitnehmers   

BAG Urt.v. 11.12.08 NJW 2009,2153

Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.